Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. PG

Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

Stmk. PG
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Stand der Gesetzesgebung: 16.10.2024

§ 1 Stmk. PG Geltungsbereich


Die Ausübung der Prostitution und die Anbahnung dazu in einer der Öffentlichkeit gegenüber in Erscheinung tretenden Weise unterliegen den Bestimmungen dieses Gesetzes.

§ 2 Stmk. PG Begriffsbestimmungen


(1) Unter Prostitution im Sinne dieses Gesetzes ist die gewerbsmäßige Duldung sexueller Handlungen am eigenen Körper oder die gewerbsmäßige Vornahme sexueller Handlungen zu verstehen.

(2) Unter Anbahnung der Prostitution ist ein Verhalten in der Öffentlichkeit zu verstehen, durch welches eine Person erkennen läßt, die Prostitution ausüben zu wollen.

(3) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die Ausübung der Prostitution wiederkehrend in der Absicht erfolgt, sich daraus eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

(4) Unter Bordell ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll.

(5) Unter bordellähnlicher Einrichtung ist ein Betrieb zu verstehen, in dem die Anbahnung der Prostitution erfolgt.

§ 3 Stmk. PG Verbote und Beschränkungen der Ausübung der Prostitution sowie der Anbahnung hiezu


  1. (1)Absatz einsPersonen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und Personen, gegen deren Prostitutionsausübung pflegschaftsbehördliche Bedenken bestehen, dürfen die Prostitution weder ausüben noch anbahnen.
  2. (2)Absatz 2Die Ausübung der Prostitution ist zulässig,
    1. 1.Ziffer einsin behördlich bewilligten Bordellen,
    2. 2.Ziffer 2in Wohnungen (Zimmern) von Personen, die die Dienste einer die Prostitution ausübenden Person ausschließlich für sich in Anspruch nehmen („Hausbesuche“), sofern sich in solchen Wohnungen (Zimmern) Kinder oder Jugendliche nicht aufhalten.
  3. (3)Absatz 3Die Anbahnung der Prostitution ist zulässig
    1. 1.Ziffer einsin behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen,
    2. 2.Ziffer 2in behördlich bewilligten Bordellen,
    3. 3.Ziffer 3an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß § 13 Abs. 2.an bestimmten Örtlichkeiten und innerhalb bestimmter Zeiten auf Grund einer Verordnung des Gemeinderates gemäß Paragraph 13, Absatz 2,
  4. (4)Absatz 4Verboten ist
    1. 1.Ziffer einsdie Schaffung der Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden,
    2. 2.Ziffer 2die Kennzeichnung oder Beleuchtung von Bordellen oder bordellähnlichen Einrichtungen in einer Art, die eine Belästigung für die Allgemeinheit darstellt,
    3. 3.Ziffer 3jegliche Art der Werbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen auf Plakat- und Werbeflächen, in Radio und Fernsehen sowie im Rahmen öffentlicher Veranstaltungen.
  5. (5)Absatz 5Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 gebunden.Die Ausübung der Prostitution sowie die Anbahnung hiezu sind an den Besitz des Ausweises gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gebunden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

§ 4 Stmk. PG Bewilligung von Bordellen und bordellähnlichen Einrichtungen


(1) Ein Bordell darf nur mit Bewilligung der Behörde (Bordellbewilligung) betrieben werden. Jede Änderung des Betriebes eines Bordells bedarf vor ihrer Ausführung ebenfalls der Bewilligung.

(2) Die Bestimmungen über die Bordellbewilligung und die daraus für den Bewilligungsinhaber entstehenden Rechte und Pflichten sowie über die Schließung solcher Betriebe finden auf bordellähnliche Einrichtungen sinngemäß Anwendung.

(3) Die Erteilung einer Bordellbewilligung und die Änderung dazu sind schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

(4) Der Antrag hat folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum, den Geburts- und den Wohnort des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters (§ 9),

2.

Angaben über die Lage des Gebäudes (Gebäudeteiles), in dem die Prostitution ausgeübt werden soll, dessen geplante Ausstattung insbesondere mit Bade-, Dusch- und Sozialräumen,

3.

Angaben über die Zugänge, wenn das Bordell in einem auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll (§ 7 Z 4),

4.

die Höchstzahl der Personen, die im Bordell die Prostitution ausüben,

5.

Name und Adresse des Verfügungsberechtigten über das Gebäude oder die Gebäudeteile, in denen die Prostitution ausgeübt werden soll.

(5) Dem Antrag sind anzuschließen:

1.

Geburtsurkunde, Nachweis der Staatsangehörigkeit und Meldezettel des Antragstellers und gegebenenfalls eines verantwortlichen Vertreters,

2.

die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Pläne und Beschreibungen,

3.

ein Nachweis über das Eigentum und die Nutzungsberechtigung hinsichtlich des Gebäudes, in dem die Prostitution ausgeübt werden soll,

4.

ein Nachweis über die Zustimmung des Eigentümers (Z. 3), wenn der Antragsteller nicht selbst Eigentümer ist,

5.

allfällige nach dem Steiermärkischen Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der jeweils geltenden Fassung, erforderliche Bewilligungen zur Verwendung des Gebäudes oder des Gebäudeteiles,

6.

die Hausordnung für das Bordell,

7.

eine höchstens zwei Monate vor Einbringung des Antrages ausgestellte Strafregisterbescheinigung für den Bewilligungswerber und gegebenenfalls einen verantwortlichen Vertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017

§ 5 Stmk. PG Bewilligungsverfahren und Bewilligung


(1) Über einen Antrag gemäß § 4 ist, soweit sich nicht die Unzulässigkeit des Vorhabens schon aus dem Antrag oder den ihm angeschlossenen Unterlagen ergibt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, in deren Rahmen ein Ortsaugenschein stattzufinden hat.

(2) Vor Erteilung der Bewilligung ist der zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständigen Behörde (§ 12 Abs. 2) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Diese Behörde ist auch von der Erteilung, dem Erlöschen und der Entziehung einer Bordellbewilligung zu verständigen.

(3) Die Bordellbewilligung ist zu erteilen, wenn die persönlichen (§ 6) und sachlichen (§ 7) Voraussetzungen erfüllt sind. Sie ist befristet oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Wahrung der im § 7 Z 1, 3 und 5 angeführten Interessen erforderlich ist.

(4) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat in Abständen von längstens drei Jahren, beginnend mit dem Eintritt der Rechtskraft der Bewilligung, das Vorliegen der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen zu überprüfen.

§ 6 Stmk. PG Persönliche Voraussetzungen


Die Bordellbewilligung darf nur natürlichen Personen erteilt werden, die

  1. 1.Ziffer einseigenberechtigt sind,
  2. 2.Ziffer 2die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder Drittstaatsangehörige sind, die nach dem Recht der Europäischen Union Inländerinnen/Inländern gleichzustellen sind, sowie
  3. 3.Ziffer 3verläßlich sind; Verläßlichkeit ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn
    1. a)Litera ader Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung BGBl. Nr. 29/1993) unterliegt oderder Bewilligungswerber wegen eines Verbrechens oder sonst wegen einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit, gegen fremdes Vermögen, gegen die Sittlichkeit oder wegen Zuhälterei oder wegen einer gemeingefährlichen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972, BGBl. Nr. 68, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1993,) unterliegt oder
    2. b)Litera bder Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 15 Abs. 1 Z 1 bis 8 bestraft wurde oderder Bewilligungswerber innerhalb von fünf Jahren mehr als zweimal wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins bis 8 bestraft wurde oder
    3. c)Litera cder Bewilligungswerber alkohol- oder suchtkrank, psychisch krank oder geistesschwach ist oder sein bisheriges Verhalten die Annahme rechtfertigt, daß er von der Bewilligung in einer diesem Gesetz widersprechenden Art und Weise Gebrauch machen wird.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

§ 7 Stmk. PG Sachliche Voraussetzungen


Die Bordellbewilligung ist für einen bestimmten Standort zu erteilen, wenn

1.

in der Nähe des beabsichtigten Standortes keine der nachfolgend angeführten Einrichtungen mit direktem Blickkontakt gelegen ist: Schulen, Kindergärten, Heime für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätze,

2.

das Bordell nicht auf Schiffen, in Wohnwagen, Wohnmobilen, Mobilheimen, Zelten u. ä. betrieben werden soll,

3.

im Hinblick auf die Lage zu erwarten ist, daß durch den Betrieb

a)

eine über das ortsübliche Ausmaß hinausgehende Belästigung der Nachbarschaft nicht entsteht oder

b)

das örtliche Gemeinschaftsleben oder sonstige öffentliche Interessen (wie Gesundheit, Jugendschutz, Fremdenverkehr) nicht verletzt werden,

4.

das Bordell in einem nicht auch anderen Zwecken dienenden Gebäude betrieben werden soll, es sei denn,

a)

daß das Bordell über einen baulich getrennten Zugang zu einer öffentlichen Verkehrsfläche verfügt oder

b)

daß sich im Gebäude ausschließlich Unterkünfte (Wohnungen, Zimmer) von Personen befinden, die die Prostitution ausüben, das Bordell betreiben oder als verantwortliche Vertreter namhaft gemacht worden sind,

5.

die sanitäre Ausstattung des Bordells den Anforderungen der Hygiene entspricht und

6.

die zur Ausübung der Prostitution verwendeten Gebäude oder Gebäudeteile Sicherheitsvorkehrungen aufweisen, die einer Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen sowie dem Entstehen eines Brandes vorbeugen (§ 13 Abs. 1).

§ 8 Stmk. PG Wirksamkeit der Bewilligung


(1) Eine Bordellbewilligung erlischt, wenn der Betrieb des Bordells nicht innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft der Bewilligung aufgenommen oder für mehr als sechs Monate unterbrochen worden ist. Der Bewilligungsinhaber hat die Aufnahme, Unterbrechung und Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde vorher anzuzeigen.

(2) Eine Bordellbewilligung ist zu entziehen, wenn eine der persönlichen Voraussetzungen (§ 6) für ihre Erteilung weggefallen ist. Bei Wegfall von sachlichen Voraussetzungen ist § 11 sinngemäß anzuwenden.

§ 9 Stmk. PG Verantwortliche Vertreterin/Verantwortlicher Vertreter


(1) Die Inhaberin/Der Inhaber einer Bordellbewilligung kann eine Person unter klarer Abgrenzung ihres Verantwortungsbereiches als verantwortliche Vertreterin/verantwortlichen Vertreter bestellen. Die Bestellung bedarf der Bewilligung der Behörde (§ 12 Abs. 1).

(2) Die verantwortliche Vertreterin/der verantwortliche Vertreter muss

1.

die persönlichen Voraussetzungen des § 6 erfüllen,

2.

strafrechtlich verfolgt werden können und

3.

ihrer/seiner Bestellung nachweislich zugestimmt haben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 10 Stmk. PG Betrieb eines Bordells und Pflichten des Bewilligungsinhabers


  1. (1)Absatz einsDie Räume eines Bordells dürfen zur Ausübung, die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution nur Personen überlassen werden, die
    1. 1.Ziffer einsvom Verbot des § 3 Abs. 1 nicht erfaßt sind undvom Verbot des Paragraph 3, Absatz eins, nicht erfaßt sind und
    2. 2.Ziffer 2einen gemäß § 2 der Verordnung BGBl. II Nr. 198/2015 ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen Ausweis besitzen, der während des Aufenthaltes im Bordell bereitzuhalten und den Organen der Behörden (§ 12) auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist, dem zu entnehmen ist, dasseinen gemäß Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 198 aus 2015, ausgestellten, mit einem Lichtbild versehenen Ausweis besitzen, der während des Aufenthaltes im Bordell bereitzuhalten und den Organen der Behörden (Paragraph 12,) auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen ist, dem zu entnehmen ist, dass
      1. a)Litera asie auf Grund des Untersuchungsvermerkes frei von Geschlechtskrankheiten befunden worden sind und
      2. b)Litera bbei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß § 4 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 61/2018, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.bei ihnen nach dem Ergebnis der Untersuchung gemäß Paragraph 4, AIDS-Gesetz 1993, Bundesgesetzblatt Nr. 728 aus 1993,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 61 aus 2018,, eine HIV-Infektion nicht vorliegt.
  2. (2)Absatz 2Der Inhaber einer Bordellbewilligung ist verpflichtet,
    1. 1.Ziffer einswährend der Betriebszeiten persönlich anwesend zu sein und im Falle seiner Abwesenheit dafür zu sorgen, daß der verantwortliche Vertreter persönlich anwesend ist,
    2. 2.Ziffer 2sich von der Identität der im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sowie von der Gültigkeit des gemäß Abs. 1 Z.2 geforderten Ausweises zu überzeugen,sich von der Identität der im Bordell die Prostitution ausübenden Personen sowie von der Gültigkeit des gemäß Absatz eins, Ziffer , geforderten Ausweises zu überzeugen,
    3. 3.Ziffer 3den Behörden (§ 12) hinsichtlich der die Prostitution ausübenden Personen sowie hinsichtlich der im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmer schriftlich bekanntzugebenden Behörden (Paragraph 12,) hinsichtlich der die Prostitution ausübenden Personen sowie hinsichtlich der im Bordell beschäftigten sonstigen Dienstnehmer schriftlich bekanntzugeben
      1. a)Litera alängstens binnen drei Tagen nach Aufnahme der Prostitution sowie Aufnahme des Dienstverhältnisses Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Wohnanschrift und bei Fremden Angabe über die bestehende Aufenthaltsberechtigung in Österreich,
      2. b)Litera bunverzüglich bei Eintritt jede Änderung des Namens und der Wohnanschrift.
  3. (3)Absatz 3Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (§ 13 Abs. 1) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter hat der Behörde jedenfalls dann Zutritt zu allen in Frage kommenden Teilen von Gebäuden, auf die sich die Bordellbewilligung erstreckt, zu gewähren und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, wenn sie überprüft, ob die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie einer von der Gemeinde erlassenen Verordnung (Paragraph 13, Absatz eins,) sowie die Bedingungen oder Befristungen der Bordellbewilligung eingehalten werden.
  4. (4)Absatz 4Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Abs. 3 ist auch den Organen der Strafbehörden (§ 12 Abs. 2) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (§ 14 Abs. 1) zu gewähren.Das Zutritts- und Auskunftsrecht gemäß Absatz 3, ist auch den Organen der Strafbehörden (Paragraph 12, Absatz 2,) sowie den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Paragraph 14, Absatz eins,) zu gewähren.
  5. (5)Absatz 5Der Zutritt gemäß Abs. 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.Der Zutritt gemäß Absatz 3 und 4 darf mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges durchgesetzt werden.
  6. (6)Absatz 6Der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter ist verpflichtet, Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sowie Personen, die durch ihr Verhalten die Ruhe und Ordnung im Bordell stören, den Zutritt bzw. ein weiteres Verweilen zu untersagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

§ 11 Stmk. PG Schließung eines Bordells


(1) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) hat die Schließung eines Bordells zu verfügen, wenn ein Bordell ohne Bewilligung, abweichend von der Bewilligung oder wiederholt unter Verletzung des § 10 Abs. 1 betrieben wird.

(2) Die Behörde (§ 12 Abs. 1) kann die Schließung des Bordells verfügen, wenn der Bewilligungsinhaber oder der verantwortliche Vertreter seine Verpflichtungen nach § 10 Abs. 3 und 4 nicht erfüllt oder einer gemäß § 13 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt. Die Schließungsverfügung gilt auch dann als erlassen, wenn sie gemäß § 19 des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, in der Fassung BGBl.Nr. 357/1990, wegen Unzustellbarkeit an die Behörde zurückgestellt worden ist.

(3) Von der Schließung ist die zur Ahndung von Verwaltungsübertretungen zuständige Behörde (§ 12 Abs. 2) zu verständigen. Die Verfügung der Schließung ist aufzuheben, wenn der Grund für diese Maßnahme weggefallen ist.

(4) Wird einer gemäß Abs. 1 verfügten Schließung des Bordells nicht oder nicht rechtzeitig Rechnung ge-tragen, so ist die Schließung ohne weiteres Verfahren mit den Mitteln des unmittelbaren Zwanges, wie der Schließung des Betriebes und der Hinderung von Personen am Betreten des Bordells, vorzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

§ 11a Stmk. PG Genehmigungsfiktion


(1) In Verfahren nach § 9 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn der Bescheid nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wurde.

(2) Verfügt die Antragstellerin/der Antragsteller für die Zustellung von Dokumenten über keine Abgabestelle im Inland, kommt die Genehmigungsfiktion nur zur Anwendung, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller wahlweise entweder

1.

eine Abgabestelle im Inland benennt,

2.

einen Zustellungsbevollmächtigten im Inland benennt,

3.

eine nachweisliche elektronische Zustellung im Wege eines elektronischen Zustelldienstes ermöglicht, oder

4.

eine nachweisliche elektronische Zustellung durch unmittelbare elektronische Behebung ermöglicht; in diesem Fall hat die Antragstellerin/der Antragsteller der Behörde zu Beginn des Verfahrens eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort zum Nachweis ihrer/seiner Identität und Authentizität bekanntzugeben. Liegt das Dokument zur Behebung bereit, sendet die Behörde eine elektronische Verständigung an die elektronische Zustelladresse, versehen mit einem Link, mit dem die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument unter Eingabe des Passwortes abrufen kann. Mit dem Abrufen des Dokuments wird die Zustellung bewirkt. Den Zustellnachweis bildet die elektronische Verständigung gemeinsam mit der Protokollierung der Daten der Behebung. Behebt die Antragstellerin/der Antragsteller das Dokument nicht binnen einer Frist von zehn Werktagen ab der Versendung der Verständigung, gilt die Zustellung ebenfalls als bewirkt. Auf diese Rechtsfolge muss die Antragstellerin/der Antragsteller zu Beginn des Verfahrens sowie in der elektronischen Verständigung über das bereitliegende Dokument hingewiesen werden. An die Stelle der Protokollierung der Behebungsdaten tritt der Vermerk über den Ablauf der Frist.

(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.

(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.

(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.

(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 12 Stmk. PG Behörden


(1) Dieses Gesetz ist mit Ausnahme der §§ 14 und 15 von der Gemeinde zu vollziehen, und zwar im eigenen Wirkungsbereich.

(2) Die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren obliegt der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, der Landespolizeidirektion.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

§ 13 Stmk. PG Verordnungen


(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten enthalten.

(2) Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann der Gemeinderat, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, nach Anhörung der Landespolizeidirektion, die Anbahnung der Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung

1.

nicht in aufdringlicher Weise erfolgen darf,

2.

unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt und

3.

nicht in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten, Schulen, Heimen für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätzen, religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, Heil- und Pflegeanstalten, Kasernen, Bahnhöfen und Stationen (Stationsgebäuden) öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

§ 14 Stmk. PG Mitwirkung der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes


(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben an der Vollziehung dieses Gesetzes durch Maßnahmen mitzuwirken, die für die Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren erforderlich sind.

(2) Wenn der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 12 Abs. 2) andere geeignete Organe zur Verfügung stehen, hat sie diese Organe heranzuziehen.

(3) Die Organe der Bundespolizei haben der zuständigen Behörde über deren Ersuchen bei der Durchsetzung des Zutrittsrechtes nach § 10 Abs. 5 und bei der Schließung des Bordelles nach § 11 Abs. 4 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 56/2006

§ 15 Stmk. PG Strafbestimmungen


Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

  1. 1.Ziffer einsdie Prostitution entgegen § 3 Abs. 1 oder 5 ausübt oder anbahnt;die Prostitution entgegen Paragraph 3, Absatz eins, oder 5 ausübt oder anbahnt;
  2. 2.Ziffer 2außerhalb der gemäß § 3 Abs. 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;außerhalb der gemäß Paragraph 3, Absatz 2 und 3 zugelassenen Örtlichkeiten die Prostitution ausübt oder anbahnt;
  3. 3.Ziffer 3entgegen dem Verbot des § 3 Abs. 4 Z 1 außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;entgegen dem Verbot des Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer eins, außerhalb von behördlich bewilligten bordellähnlichen Einrichtungen und Bordellen, wie insbesondere durch die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Wohnungen („Wohnungsprostitution“) oder Gebäuden, Gelegenheit zur Anbahnung oder Ausübung der Prostitution verschafft;
  4. 4.Ziffer 4ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach § 4 oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung ohne Bewilligung nach Paragraph 4, oder abweichend von der erteilten Bewilligung betreibt;
  5. 5.Ziffer 5ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (§ 8) oder nach der Schließung (§ 11) betreibt;ein Bordell oder eine bordellähnliche Einrichtung nach Erlöschen oder Entzug der Bewilligung (Paragraph 8,) oder nach der Schließung (Paragraph 11,) betreibt;
  6. 6.Ziffer 6den in § 10 Abs. 6 genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;den in Paragraph 10, Absatz 6, genannten Personen den Zutritt oder ein weiteres Verweilen nicht untersagt;
  7. 7.Ziffer 7entgegen § 10 Abs. 1 Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;entgegen Paragraph 10, Absatz eins, Personen die Räume eines Bordells zur Ausübung oder die Räume einer bordellähnlichen Einrichtung zur Anbahnung der Prostitution überlässt;
  8. 8.Ziffer 8Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen § 3 Abs. 4 Z 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;Bordelle oder bordellähnliche Einrichtungen entgegen Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3 kennzeichnet oder bewirbt;
  9. 9.Ziffer 9entgegen § 8 Abs. 1 die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;entgegen Paragraph 8, Absatz eins, die Anzeige der Aufnahme, Unterbrechung oder Wiederaufnahme des Betriebes eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung unterlässt;
  10. 10.Ziffer 10den gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;den gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Ausweis nicht zur Kontrolle bereithält;
  11. 11.Ziffer 11der durch § 10 Abs. 2 angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;der durch Paragraph 10, Absatz 2, angeordneten Anwesenheits-, Kontroll- oder Anzeigepflicht nicht nachkommt;
  12. 12.Ziffer 12entgegen § 10 Abs. 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.entgegen Paragraph 10, Absatz 3 und 4 den Zutritt zu den Bordellräumlichkeiten oder bordellähnlichen Einrichtungen nicht gewährt oder die erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.
  1. (2)Absatz 2Die Strafe für diese Verwaltungsübertretungen beträgt
    1. 1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis 8 Geldstrafe von 500 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 1 000 Euro bis 20 000 Euro;in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis 8 Geldstrafe von 500 Euro bis 10 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe von 1 000 Euro bis 20 000 Euro;
    2. 2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 1 Z 9 bis 12 Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 6 000 Euro.in den Fällen des Absatz eins, Ziffer 9 bis 12 Geldstrafe bis zu 3 000 Euro, im Wiederholungsfall Geldstrafe bis zu 6 000 Euro.
  2. (3)Absatz 3Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 8 ist strafbar.Der Versuch zu den Tatbeständen gemäß Absatz eins, Ziffer eins bis 8 ist strafbar.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002LGBl. Nr. 81/2010, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

§ 15a Stmk. PG Geschlechtsspezifische Bezeichnungen


Soweit in diesem Gesetz Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß für alle Geschlechter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

§ 15b Stmk. PG EU-Recht


Mit diesem Gesetz wird die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 36, umgesetzt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 87/2013

§ 16 Stmk. PG Übergangsbestimmungen


(1) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens anhängige Verwaltungsverfahren sind nach diesem Gesetz weiterzuführen.

(2) Genehmigungen zum Betrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung, die bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes auf Grund einer ortspolizeilichen Verordnung einer Gemeinde erteilt worden sind, behalten ihre Gültigkeit im erteilten Umfang. Die Bedingungen ihrer Ausübung richten sich jedoch künftig nach den Bestimmungen des § 3 Abs. 4 Z 2, der §§ 6, 7 Z 2 bis 6 sowie §§ 8 bis 14; § 15 ist bis zu der gemäß Abs. 3 vorgenommenen Überprüfung nur insoweit anzuwenden, als vergleichbare Übertretungen in der ortspolizeilichen Verordnung der Gemeinde strafbar waren.

(3) Der Fortbetrieb eines Bordells oder einer bordellähnlichen Einrichtung gemäß Abs. 2 ist bei sonstigem Verlust der Genehmigung binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde (§ 12 Abs. 1) schriftlich anzuzeigen; diese hat innerhalb eines Jahres nach Erstattung der Anzeige zu prüfen, ob die in Abs. 2 zitierten Bestimmungen dieses Gesetzes eingehalten sind.

(4) Für im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehende Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen in Gemeinden, in denen durch eine ortspolizeiliche Verordnung keine Genehmigungspflicht vorgesehen ist oder eine solche Verordnung nicht in Geltung steht, ist innerhalb eines Monats nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um eine Bewilligung anzusuchen. Wird innerhalb dieser Frist um keine Bewilligung angesucht, dürfen diese Bordelle und bordellähnlichen Einrichtungen nach Ablauf dieser Frist nicht weiterbetrieben werden; wird rechtzeitig um eine Bewilligung angesucht, dürfen diese ohne Bewilligung bis zur Entscheidung der Behörde in erster Instanz, längstens aber für die Dauer eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterbetrieben werden, wenn der Antragsteller und der verantwortliche Vertreter die persönlichen Voraussetzungen erfüllen und die Bestimmungen des § 7 Z 1 und § 10 dieses Gesetzes eingehalten werden.

§ 16a Stmk. PG Übergangsbestimmung zur Novelle


Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 13/2010 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/2010

§ 16b Stmk. PG Übergangsbestimmungen zur Novelle


Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 angebrachte Plakatwerbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen muss bis längstens 3 Monate nach Inkrafttreten der Novelle entfernt werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010

§ 17 Stmk. PG Inkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen in ortspolizeilichen Verordnungen sowie das Gesetz vom 3. Februar 1976, LGBl. Nr. 34, mit dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen Strafverfahren auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird, außer Kraft.

§ 18 Stmk. PG Inkrafttreten von Novellen


  1. (1)Absatz einsDie Änderung des § 15 Abs. 2 Z 1, 2 und 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2002 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer eins,, 2 und 3 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2002, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Änderung des § 14 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 14, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006, tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
  3. (3)Absatz 3Die Änderung des § 6 Z. 2 und des § 9 sowie die Einfügung der §§ 11a, 15a, 15b und 16a durch die Novelle LGBl. Nr. 13/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.Die Änderung des Paragraph 6, Ziffer 2 und des Paragraph 9, sowie die Einfügung der Paragraphen 11 a,, 15a, 15b und 16a durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 3. März 2010, in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Änderungen der §§ 3 Abs. 4 Z. 3, 4 Abs. 4 Z 1, 10 Abs. 2 Z 3 lit. a, 15 Abs. 1 Z. 2 lit. a und die Einfügung des § 16b durch die Novelle LGBl. Nr. 81/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 3, Absatz 4, Ziffer 3,, 4 Absatz 4, Ziffer eins,, 10 Absatz 2, Ziffer 3, Litera a,, 15 Absatz eins, Ziffer 2, Litera a und die Einfügung des Paragraph 16 b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 25. September 2010, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die Änderungen des § 12 Abs. 2 und des § 13 Abs. 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 22/2013 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 12, Absatz 2 und des Paragraph 13, Absatz 2, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 6. März 2013, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Änderung des § 6 Z 3 lit. a, des § 11 Abs. 4, des § 12 Abs. 2, des § 13 Abs. 2, des § 15 Abs. 1 und der Überschrift des § 15b durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 6, Ziffer 3, Litera a,, des Paragraph 11, Absatz 4,, des Paragraph 12, Absatz 2,, des Paragraph 13, Absatz 2,, des Paragraph 15, Absatz eins und der Überschrift des Paragraph 15 b, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013, tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2017 treten § 4 Abs. 4 Z 1 und § 10 Abs. 2 Z 3 lit. a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017, treten Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 3, Litera a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 1. September 2017, in Kraft.
  8. (8)Absatz 8In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 97/2024 treten § 3 Abs. 1, § 3 Abs. 4 Z 2 und 3, § 6 Z 3 lit. b, § 10 Abs. 1 Z 2 und Abs. 6, § 15 und § 15a mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024, treten Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 3, Absatz 4, Ziffer 2 und 3, Paragraph 6, Ziffer 3, Litera b,, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 6,, Paragraph 15 und Paragraph 15 a, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 21. September 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 13/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 79/2017, LGBl. Nr. 97/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2002,, Landesgesetzblatt Nr. 56 aus 2006,, Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 81 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2017,, Landesgesetzblatt Nr. 97 aus 2024,

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