(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten enthalten.
(2) Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann der Gemeinderat, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, nach Anhörung der Landespolizeidirektion, die Anbahnung der Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung
1. | nicht in aufdringlicher Weise erfolgen darf, | |||||||||
2. | unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt und | |||||||||
3. | nicht in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten, Schulen, Heimen für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätzen, religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, Heil- und Pflegeanstalten, Kasernen, Bahnhöfen und Stationen (Stationsgebäuden) öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen darf. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013
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