§ 13 Stmk. PG Verordnungen

Stmk. PG - Steiermärkisches Prostitutionsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024

(1) Die Gemeinde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Betrieb von Bordellen erlassen. Die Verordnung kann insbesondere Bestimmungen über die Einrichtung, Ausstattung und Reinhaltung der Räume, über Notsignale, Notbeleuchtung und Brandschutzeinrichtungen sowie über die Betriebszeiten enthalten.

(2) Für bestimmte Örtlichkeiten im Freien und bestimmte Zeiten kann der Gemeinderat, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde ist, nach Anhörung der Landespolizeidirektion, die Anbahnung der Prostitution für einen Zeitraum von jeweils drei Jahren durch Verordnung ausdrücklich für zulässig erklären. Die Verordnung hat überdies zu bestimmen, daß die Anbahnung

1.

nicht in aufdringlicher Weise erfolgen darf,

2.

unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse ein zumutbares Ausmaß nicht übersteigt und

3.

nicht in der unmittelbaren Nähe von Kindergärten, Schulen, Heimen für Kinder oder Jugendliche, Jugendzentren, Kinderspiel- und Kindersportplätzen, religiösen Zwecken gewidmeten Gebäuden, Heil- und Pflegeanstalten, Kasernen, Bahnhöfen und Stationen (Stationsgebäuden) öffentlicher Verkehrsmittel erfolgen darf.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 13 Stmk. PG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 13 Stmk. PG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 13 Stmk. PG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 13 Stmk. PG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 13 Stmk. PG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. PG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 12 Stmk. PG
§ 14 Stmk. PG