(1) Dieses Gesetz tritt mit dem seiner Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten entgegenstehende Regelungen in ortspolizeilichen Verordnungen sowie das Gesetz vom 3. Februar 1976, LGBl. Nr. 34, mit dem die Zuständigkeit in sittlichkeitspolizeilichen Strafverfahren auf die Bundespolizeidirektion Graz übertragen wird, außer Kraft.
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