Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 81/2010 angebrachte Plakatwerbung für Bordelle und bordellähnliche Einrichtungen muss bis längstens 3 Monate nach Inkrafttreten der Novelle entfernt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 81/2010
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