§ 8 Stmk. NPG Schutzbestimmungen

Stmk. NPG - Nationalparkgesetz Gesäuse

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.

(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:

1.

Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalparkplans erforderlich sind,

2.

das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durch Anrainer, zur rechtmäßigen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie zu nationalparkbezogenen Zwecken,

3.

der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen,

4.

das Sammeln von Pilzen und Beeren.

(3) Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für

1.

das Reiten auf und das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen,

2.

den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe,

3.

das Begehen von Höhlen,

4.

das Bergsteigen, Wandern, Klettern, den Tourenschilauf und Wassersport.

(4) In der Bewahrungszone sind gestattet

1.

die in Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten,

2.

eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm- und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung,

3.

eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung,

4.

die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß § 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983,

5.

Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des § 2 nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirtschaftung erforderlichen Objekten und Anlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 Stmk. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 Stmk. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 Stmk. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 Stmk. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 Stmk. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7 Stmk. NPG
§ 9 Stmk. NPG