(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.
(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.
(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.
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