§ 7 Stmk. NPG Bezeichnungen

Stmk. NPG - Nationalparkgesetz Gesäuse

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.

(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.

(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 7 Stmk. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 7 Stmk. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 7 Stmk. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 7 Stmk. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 7 Stmk. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 6 Stmk. NPG
§ 8 Stmk. NPG