§ 15 Stmk. NPG Anwendung sonstiger Landesgesetze

Stmk. NPG - Nationalparkgesetz Gesäuse

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:

1.

das Steiermärkische Naturschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und den Artenschutz,

2.

das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:

1.

Auerwild,

2.

Birkwild,

3.

Haselwild,

4.

Alpenschneehuhn,

5.

Steinhuhn,

6.

Alpenmurmeltier,

7.

Greifvögel,

8.

Eulen,

9.

Enten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
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