§ 15 Stmk. NPG Anwendung sonstiger Landesgesetze

Stmk. NPG - Nationalparkgesetz Gesäuse

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:

1.

das Steiermärkische Naturschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und den Artenschutz,

2.

das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:

1.

Auerwild,

2.

Birkwild,

3.

Haselwild,

4.

Alpenschneehuhn,

5.

Steinhuhn,

6.

Alpenmurmeltier,

7.

Greifvögel,

8.

Eulen,

9.

Enten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017

In Kraft seit 01.08.2017 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 15 Stmk. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 Stmk. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 15 Stmk. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 15 Stmk. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 15 Stmk. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 14 Stmk. NPG
§ 16 Stmk. NPG