§ 14 Stmk. NPG Strafbestimmung

Stmk. NPG - Nationalparkgesetz Gesäuse

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

1.

wer eine Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 3 beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt,

2.

wer eine Bezeichnung gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 unberechtigt führt,

3.

wer dem Verbot gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt,

4.

entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach § 9 handelt.

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, sofern es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 oder 4 im Wiederholungsfall handelt, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann als Strafe den Verfall widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere, widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Mineralien und Fossilien und von Gegenständen, die zur Begehung der Tat bestimmt waren oder verwendet wurden, aussprechen. Die Strafe des Verfalls ist nicht zu verhängen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.

(5) Strafgelder fließen dem Land für Zwecke des Nationalparks zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 Stmk. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 Stmk. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 Stmk. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 Stmk. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 Stmk. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 Stmk. NPG
§ 15 Stmk. NPG