(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | wer eine Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 3 beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt, | |||||||||
2. | wer eine Bezeichnung gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 unberechtigt führt, | |||||||||
3. | wer dem Verbot gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach § 9 handelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, sofern es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 oder 4 im Wiederholungsfall handelt, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann als Strafe den Verfall widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere, widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Mineralien und Fossilien und von Gegenständen, die zur Begehung der Tat bestimmt waren oder verwendet wurden, aussprechen. Die Strafe des Verfalls ist nicht zu verhängen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.
(5) Strafgelder fließen dem Land für Zwecke des Nationalparks zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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