(1) Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Erforschung ihrer Interessen hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein ordentliches Nationalparkforum einzuberufen.
(2) Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 und § 6 sind schriftlich einzuladen.
(3) Die Bevölkerung der Nationalparkregion ist berechtigt, am Nationalparkforum teilzunehmen und sich dort zu äußern.
(4) Den Vorsitz im Nationalparkforum führt ein Bürgermeister einer Nationalparkgemeinde. Der Vorsitz wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Nationalparkgemeinden.
(5) Ein außerordentliches Nationalparkforum ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn ein Drittel der Nationalparkgemeinden das durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse begehrt.
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