(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind
1. | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, | |||||||||
3. | zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, | |||||||||
4. | für die Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen. |
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs, der Luftfahrt, des Energiewesens sowie der Landesverteidigung nicht berührt.
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