§ 1 Stmk. NPG Geltungsbereich

Stmk. NPG - Nationalparkgesetz Gesäuse

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).

(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind

1.

zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,

2.

im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen,

3.

zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen,

4.

für die Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen.

(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs, der Luftfahrt, des Energiewesens sowie der Landesverteidigung nicht berührt.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 1 Stmk. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 1 Stmk. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 1 Stmk. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 1 Stmk. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 1 Stmk. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. NPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Stmk. NPG