(1) Dieses Gesetz regelt die Errichtung und den Betrieb des Nationalparks Gesäuse (im Folgenden als Nationalpark bezeichnet).
(2) Dieses Gesetz gilt nicht, wenn Maßnahmen erforderlich sind
1. | zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen, | |||||||||
2. | im Rahmen eines Einsatzes von Organen der öffentlichen Sicherheit oder Aufsicht oder von Rettungsorganisationen, einschließlich der dafür nötigen Vorbereitungsmaßnahmen, | |||||||||
3. | zur Abwehr von Katastrophen sowie zur Beseitigung von Katastrophenfolgen, | |||||||||
4. | für die Gewährleistung des Schutzes von Siedlungsräumen, Verkehrswegen und Infrastrukturanlagen. |
(3) Durch dieses Gesetz werden Zuständigkeiten des Bundes, insbesondere im Bereich des Forstwesens, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs, der Luftfahrt, des Energiewesens sowie der Landesverteidigung nicht berührt.
(1) Ziel der Errichtung und des Betriebs des Nationalparks ist es, ein Schutzgebiet zu schaffen, in dem der Ablauf natürlicher Entwicklungen auf Dauer sichergestellt und gewährleistet wird, dass
1. | die naturbelassenen Teile mit ihrer charakteristischen Tier- und Pflanzenwelt erhalten werden, | |||||||||
2. | anthropogen beeinflusste Bereiche sich zur Naturlandschaft entwickeln können und, wo erforderlich, in dieser Entwicklung gefördert werden, | |||||||||
3. | die naturnahe Kulturlandschaft durch zeitgemäße Bewirtschaftung erhalten bleibt und auch weiterhin gepflegt werden kann, | |||||||||
4. | die ökologischen und sozioökonomischen Zusammenhänge in diesem Gebiet zum Schutz der Natur und zum Wohl des Menschen erforscht werden, | |||||||||
5. | die Erlebbarkeit des Gebietes für den Menschen zum Zweck der Bildung und Erholung ermöglicht wird. |
(2) Für den Nationalpark ist die internationale Anerkennung nach der Kategorie II der Weltnaturschutzunion (International Union for Conservation of Nature and National Ressources – IUCN) anzustreben. Die Kriterien für diese Anerkennung sind in der Anlage geregelt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieses Gesetzes.
(1) Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten.
(2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat.
1. | Die Naturzone ist die Zone strengsten Schutzes, in der die Naturlandschaft zu erhalten und zu fördern ist. | |||||||||
2. | Die Bewahrungszone ist jene Zone, in der die naturnahe Kulturlandschaft erhalten bleiben soll. |
(3) Die Einbeziehung von Grundflächen in den Nationalpark erfolgt auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers und unter Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber. Vor Erlassung der Nationalparkerklärung ist mit diesen eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen (Vertragsnaturschutz).
(4) Rechtsinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Servitutsberechtigte, Einforstungsberechtigte, Jagdpächter von Gemeindejagden sowie Bewirtschafter von Pachtalmen.
(5) Jedermann hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen. Insbesondere Behörden haben diese beim Vollzug landesrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.
(1) Das Gebiet des Nationalparks erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont und ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
(2) In die Nationalparkerklärung dürfen nur jene Grundflächen aufgenommen werden, die
1. | die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Natur- oder Bewahrungszone erfüllen, | |||||||||
2. | für die Erreichung der Ziele gemäß § 2 geeignet sind und | |||||||||
3. | für die eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt. |
(3) Die Landesregierung hat den Nationalpark in der Natur zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung darf weder beschädigt noch entfernt werden.
(4) Grundflächen, die im Eigentum des Landes stehen und die von der Nationalparkerklärung erfasst sind, sind im Eigentum des Landes zu halten. Ausgenommen von diesem Veräußerungsverbot sind Grundflächen, deren Ausmaß unterhalb der Mindestgröße für das Eigenjagdrecht gemäß § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23 in der jeweils geltenden Fassung liegt.
(1) Zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 hat die Landesregierung für die Natur- und Bewahrungszone zugleich mit der Nationalparkerklärung durch Verordnung einen Nationalparkplan zu erlassen.
(2) Der Nationalparkplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von zehn Jahren.
(3) Der Nationalparkplan beschränkt sich auf die zur Zielerreichung erforderlichen Maßnahmen.
(4) Im Nationalparkplan sind insbesondere Maßnahmen festzulegen zur
1. | naturnahen Entwicklung des Naturraumes und der Biotopausstattung, | |||||||||
2. | Erhaltung und Entwicklung eines an den Lebensraum angepassten Wild- und Fischbestandes und | |||||||||
3. | Sicherung der Erlebbarkeit des Gebietes. |
Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören:
1. | die Gemeinden, auf die sich der Nationalpark erstrecken soll bzw. erstreckt, | |||||||||
2. | der Bund, | |||||||||
3. | der Umweltanwalt, | |||||||||
4. | die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, | |||||||||
5. | die Steirische Landesjägerschaft, | |||||||||
6. | der Fischereibeirat, | |||||||||
7. | der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden, | |||||||||
8. | der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband, | |||||||||
9. | der Österreichische Alpenverein, die Naturfreunde Österreichs, | |||||||||
10. | der Umweltdachverband, | |||||||||
11. | die Verkehrsträger im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2001, | |||||||||
12. | die an das Gebiet angrenzenden Grundeigentümer. |
(1) Gemeinden, auf deren Gebiet sich der Nationalpark erstreckt und die diesen fördern, sind berechtigt, die Bezeichnung “Nationalparkgemeinde” zu führen.
(2) Die Nationalparkgemeinden bilden die Nationalparkregion.
(3) Die Verwendung der Bezeichnung “Nationalpark-Gesäuse” im Rahmen wirtschaftlicher Tätigkeiten bedarf der Zustimmung der Nationalparkverwaltung.
(1) In der Natur- und Bewahrungszone ist, soweit in den folgenden Bestimmungen nicht Abweichendes geregelt ist, jede Beeinträchtigung des Naturhaushalts, der Tier- und Pflanzenwelt und des Landschaftsbildes untersagt, die den Zielen des § 2 widerspricht.
(2) In der Natur- und Bewahrungszone sind gestattet:
1. | Maßnahmen, die zur Umsetzung des Nationalparkplans erforderlich sind, | |||||||||
2. | das Befahren von nicht öffentlichen Straßen mit Kraftfahrzeugen durch Anrainer, zur rechtmäßigen Ausübung der Land- und Forstwirtschaft, der Jagd und Fischerei sowie zu nationalparkbezogenen Zwecken, | |||||||||
3. | der Betrieb, die Wartung, Instandhaltung und Instandsetzung genehmigter oder sonst rechtmäßig bestehender Anlagen, | |||||||||
4. | das Sammeln von Pilzen und Beeren. |
(3) Im Nationalparkplan sind, soweit dies mit den Zielen gemäß § 2 vereinbar ist, für die Naturzone Ausnahmen vom Verbot des Abs. 1 vorzusehen für
1. | das Reiten auf und das Befahren von Grundflächen mit Fahrzeugen abseits von Straßen und Radwegen, | |||||||||
2. | den Betrieb von Luftfahrzeugen in weniger als 2500 m Seehöhe, | |||||||||
3. | das Begehen von Höhlen, | |||||||||
4. | das Bergsteigen, Wandern, Klettern, den Tourenschilauf und Wassersport. |
(4) In der Bewahrungszone sind gestattet
1. | die in Abs. 3 aufgezählten Tätigkeiten, | |||||||||
2. | eine zeitgemäße, nach biologischen Grundsätzen ausgerichtete Landwirtschaft, insbesondere Alm- und Weidebewirtschaftung, Schwenden sowie Wegerhaltung, | |||||||||
3. | eine ökologisch nachhaltige Waldbewirtschaftung, | |||||||||
4. | die Ausübung bestehender Nutzungsrechte gemäß § 1 Steiermärkisches Einforstungs-Landesgesetz 1983, LGBl. Nr. 1/1983, | |||||||||
5. | Zu- und Umbauten bestehender Gebäude, sofern diese die Schutzziele des § 2 nicht beeinträchtigen und die Wiedererrichtung von für die Almbewirtschaftung erforderlichen Objekten und Anlagen. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Maßnahmen, die über § 8 hinausgehen, bedürfen einer Bewilligung der Landesregierung.
(2) Die Bewilligung ist vom Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 schriftlich zu beantragen. Im Antrag sind Art, Umfang und Lage des Vorhabens zu beschreiben und die zur Beurteilung des Vorhabens allenfalls erforderlichen Pläne in dreifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Nationalparkverwaltung hat in diesen Verfahren Parteistellung. Sie ist berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, die dem Schutz des Nationalparks dienen, als subjektives Recht geltend zu machen. Sie ist berechtigt, Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Entscheidung Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
(4) Die Behörde hat Ausnahmen vom Verbot gemäß § 8 zu bewilligen, wenn der Eingriff den Zielen gemäß § 2 nicht widerspricht.
(5) Im Bescheid können zur Erreichung der Ziele gemäß § 2 Auflagen, Bedingungen oder Befristungen vorgeschrieben werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
Die Errichtung und der Betrieb des Nationalparks erfolgt durch die “Nationalpark Gesäuse Gesellschaft m. b. H.” (im Folgenden als “Nationalparkverwaltung” bezeichnet).
(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt die Errichtungs- und Betriebsaufgaben des Nationalparks wahr und trägt so zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 bei.
(2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere
1. | die Erstellung des Entwurfs der Nationalparkerklärung, | |||||||||
2. | die Erstellung des Entwurfs des Nationalparkplans im Zusammenwirken mit den Rechtsinhabern gemäß § 3 Abs. 4, | |||||||||
3. | die Umsetzung des Nationalparkplans, soweit dies nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung und nicht durch Dritte auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen hat, | |||||||||
4. | die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung der gesetzten Maßnahmen, | |||||||||
5. | der Abschluss von Verträgen gemäß § 3 Abs. 3 und von Verträgen zur Erstreckung der Maßnahmen des Nationalparkplans auch auf Grundstücke außerhalb des Nationalparks, | |||||||||
6. | die Vertretung der Interessen des Nationalparks bei regionalwirtschaftlichen Vorhaben. |
(3) Die Nationalparkverwaltung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
(4) Die Nationalparkverwaltung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
Die Vollziehung dieses Gesetzes obliegt, sofern in diesem Gesetz nichts anderes festgelegt ist, der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde.
(1) Zur Information der Bevölkerung der Nationalparkgemeinden und zur Erforschung ihrer Interessen hat die Nationalparkverwaltung jährlich mindestens ein ordentliches Nationalparkforum einzuberufen.
(2) Rechtsinhaber gemäß § 3 Abs. 4 und § 6 sind schriftlich einzuladen.
(3) Die Bevölkerung der Nationalparkregion ist berechtigt, am Nationalparkforum teilzunehmen und sich dort zu äußern.
(4) Den Vorsitz im Nationalparkforum führt ein Bürgermeister einer Nationalparkgemeinde. Der Vorsitz wechselt jährlich in alphabetischer Reihenfolge der Nationalparkgemeinden.
(5) Ein außerordentliches Nationalparkforum ist binnen eines Monats einzuberufen, wenn ein Drittel der Nationalparkgemeinden das durch gleich lautende Gemeinderatsbeschlüsse begehrt.
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
1. | wer eine Kennzeichnung gemäß § 4 Abs. 3 beschädigt, zerstört oder unbefugt entfernt, | |||||||||
2. | wer eine Bezeichnung gemäß § 7 Abs. 1 oder 3 unberechtigt führt, | |||||||||
3. | wer dem Verbot gemäß § 8 Abs. 1 zuwiderhandelt, | |||||||||
4. | entgegen den Vorgaben einer Bewilligung nach § 9 handelt. |
(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind mit einer Geldstrafe bis zu 15.000 Euro, sofern es sich um eine Verwaltungsübertretung gemäß Z 3 oder 4 im Wiederholungsfall handelt, mit einer Geldstrafe bis zu 50.000 Euro zu ahnden.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann als Strafe den Verfall widerrechtlich gefangener oder erlegter Tiere, widerrechtlich gesammelter Pflanzen, Mineralien und Fossilien und von Gegenständen, die zur Begehung der Tat bestimmt waren oder verwendet wurden, aussprechen. Die Strafe des Verfalls ist nicht zu verhängen, wenn es sich um Gegenstände handelt, die der Beschuldigte zur Ausübung seines Berufes benötigt.
(5) Strafgelder fließen dem Land für Zwecke des Nationalparks zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Im Nationalpark gelten folgende Landesgesetze nicht:
1. | das Steiermärkische Naturschutzgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme der im Zusammenhang stehenden Bestimmungen zu Naturdenkmalen, Europaschutzgebieten und den Artenschutz, | |||||||||
2. | das Geländefahrzeuggesetz, LGBl. Nr. 139/1973, in der jeweils geltenden Fassung. |
(2) Im Nationalpark gilt das Steiermärkische Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, in der jeweils geltenden Fassung, mit der Maßgabe, dass folgende Tierarten ganzjährig geschont sind:
1. | Auerwild, | |||||||||
2. | Birkwild, | |||||||||
3. | Haselwild, | |||||||||
4. | Alpenschneehuhn, | |||||||||
5. | Steinhuhn, | |||||||||
6. | Alpenmurmeltier, | |||||||||
7. | Greifvögel, | |||||||||
8. | Eulen, | |||||||||
9. | Enten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 71/2017
(1) Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2002, in Kraft.
(2) Verordnungen dürfen bereits ab dem auf die Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens gleichzeitig mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, des § 8 Abs. 2 Z 3, des § 9 Abs. 3 letzter Satz und des § 14 Abs. 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 71/2017 tritt § 15 Abs. 1 Z. 1 mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. August 2017, in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 71/2017
IUCN-KRITERIEN
Im Jänner 1994 verabschiedete die Generalversammlung der IUCN in Buenos Aires eine Neufassung der Definitionen für die nunmehr sechs (früher zehn) Managementkategorien für Schutzgebiete:
I | Strenges Naturreservat/Wildnisgebiet | |||||||||
II | Nationalpark | |||||||||
III | Naturmonument | |||||||||
IV | Biotop/Artenschutzgebiet mit Management | |||||||||
V | Geschützte Landschaft | |||||||||
VI | Ressourcenschutzgebiet mit Management |
Zonierung in den Schutzgebieten |
Obwohl die Hauptziele des Managements für die Zuordnung zu einer bestimmten Kategorie entscheidend sind, sehen die Managementpläne oft für verschiedene Zonen unterschiedliche Zielsetzungen vor, je nach den jeweils am Ort herrschenden Bedingungen. Als Voraussetzung dafür, dass eine eindeutige Zuordnung zur betreffenden Kategorie erfolgen kann, müssen mindestens drei Viertel, wenn möglich noch mehr, des Gebietes dem Hauptziel entsprechend verwaltet werden. Dieser Flächenanteil muss laut IUCN noch nicht bei Errichtung des Nationalparks bestehen. Es reicht aus, dass verbindlich vorgesehene Vorgaben für das Naturschutzziel eines Nationalparks festgeschrieben werden, die garantieren, dass sich beispielsweise ein in einer Kulturlandschaft errichteter Nationalpark zumindest nach einer Übergangszeit von mehreren Jahrzehnten zu einem Nationalpark mit einem Naturlandschaftsanteil von 75 % der Fläche entwickelt.
KATEGORIE II Nationalpark: Schutzgebiet, das hauptsächlich zum Schutz von Ökosystemen und zu Erholungszwecken verwaltet wird
Definition |
Natürliches Landgebiet oder marines Gebiet, das ausgewiesen wurde, um (a) die ökologische Unversehrtheit eines oder mehrerer Ökosysteme im Interesse der heutigen und kommenden Generationen zu schützen, um (b) Nutzungen oder Inanspruchnahme, die den Zielen der Ausweisung abträglich sind, auszuschließen und um (c) eine Basis für geistig-seelische Erfahrungen sowie Forschungs-, Bildungs- und Erholungsangebote für Besucher zu schaffen. Sie alle müssen umwelt- und kulturverträglich sein.
Managementziele |
● | Schutz natürlicher Regionen und landschaftlich reizvoller Gebiete von nationaler und internationaler Bedeutung für geistige, wissenschaftliche, erzieherische, touristische oder Erholungszwecke; | |||||||||
● | Dauerhafter Erhalt charakteristischer Beispiele physiographischer Regionen, Lebensgemeinschaften, genetischer Ressourcen und von Arten in einem möglichst natürlichen Zustand, damit ökologische Stabilität und Vielfalt gewährleistet sind; | |||||||||
● | Besucherlenkung für geistig-seelische, erzieherische, kulturelle und Erholungszwecke in der Form, dass das Gebiet in einem natürlichen oder naturnahen Zustand erhalten wird; | |||||||||
● | Beendigung und sodann Unterbindung von Nutzungen oder Inanspruchnahme, die dem Zweck der Ausweisung entgegenstehen; | |||||||||
● | Respektierung der ökologischen, geomorphologischen, religiösen oder ästhetischen Attribute, die Grundlage für die Ausweisung waren; | |||||||||
● | Berücksichtigung der Bedürfnisse der eingeborenen Bevölkerung einschließlich deren Nutzung bestehender Ressourcen zur Deckung ihres Lebensbedarfs mit der Maßgabe, dass diese keinerlei nachteilige Auswirkungen auf die anderen Managementziele haben. |
Auswahlkriterien |
● | Das Gebiet muss ein charakteristisches Beispiel für Naturregionen, Naturerscheinungen oder Landschaften von herausragender Schönheit enthalten, in denen Pflanzen- und Tierarten, Lebensräume und geomorphologische Erscheinungen vorkommen, die in geistig-seelischer Hinsicht sowie für Wissenschaft, Bildung, Erholung und Tourismus von besonderer Bedeutung sind. | |||||||||
● | Das Gebiet muss groß genug sein, um ein oder mehrere vollständige Ökosysteme zu erfassen, die durch die laufende Inanspruchnahme oder menschlichen Nutzungen nicht wesentlich verändert werden. |
Zuständigkeiten |
Die oberste zuständige Behörde eines Staates sollte im Normalfall Eigentümer des Schutzgebietes und dafür verantwortlich sein. Die Verantwortung kann aber auch einer anderen Regierungsstelle, einem Gremium von Vertretern der eingeborenen Bevölkerung, einer Stiftung oder einer anderen rechtlich anerkannten Organisation übertragen werden, die das Gebiet einem dauerhaften Schutz gewidmet hat.
Gesetz vom 12. März 2002 über den Nationalpark Gesäuse
Stammfassung: LGBl. Nr. 61/2002 (XIV. GPStLT RV EZ 703/1 AB EZ 703/6)
Änderung
LGBl. Nr. 87/2013 (XVI. GPStLT RV EZ 2008/1 AB EZ 2008/4)
LGBl. Nr. 71/2017 (XVII. GPStLT AA EZ 178/1 AB EZ 178/8)
Präambel/Promulgationsklausel
Inhaltsverzeichnis
I. Abschnitt | |
§ 1 | Geltungsbereich |
§ 2 | Ziele |
§ 3 | Grundsätze |
§ 4 | Nationalparkerklärung |
§ 5 | Nationalparkplan |
§ 6 | Verfahren |
§ 7 | Bezeichnungen |
II. Abschnitt | |
§ 8 | Schutzbestimmungen |
§ 9 | Bewilligungsverfahren |
III. Abschnitt | |
Nationalparkverwaltung | |
Aufgaben | |
Behörde | |
Nationalparkforum | |
IV. Abschnitt | |
Strafbestimmung | |
Anwendung sonstiger Landesgesetze | |
Inkrafttreten | |
Inkrafttreten von Novellen |
IUCN-KRITERIEN
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013