(1) Das Gebiet des Nationalparks erstreckt sich auf Teile der Gemeinden Weng, St. Gallen, Landl, Hieflau, Johnsbach und Admont und ist von der Landesregierung mit Verordnung festzulegen.
(2) In die Nationalparkerklärung dürfen nur jene Grundflächen aufgenommen werden, die
1. | die Voraussetzungen für die Aufnahme in die Natur- oder Bewahrungszone erfüllen, | |||||||||
2. | für die Erreichung der Ziele gemäß § 2 geeignet sind und | |||||||||
3. | für die eine Vereinbarung gemäß § 3 Abs. 3 vorliegt. |
(3) Die Landesregierung hat den Nationalpark in der Natur zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung darf weder beschädigt noch entfernt werden.
(4) Grundflächen, die im Eigentum des Landes stehen und die von der Nationalparkerklärung erfasst sind, sind im Eigentum des Landes zu halten. Ausgenommen von diesem Veräußerungsverbot sind Grundflächen, deren Ausmaß unterhalb der Mindestgröße für das Eigenjagdrecht gemäß § 3 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986, LGBl. Nr. 23 in der jeweils geltenden Fassung liegt.
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