(1) Die Nationalparkverwaltung nimmt die Errichtungs- und Betriebsaufgaben des Nationalparks wahr und trägt so zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 bei.
(2) Zu ihren Aufgaben zählen insbesondere
1. | die Erstellung des Entwurfs der Nationalparkerklärung, | |||||||||
2. | die Erstellung des Entwurfs des Nationalparkplans im Zusammenwirken mit den Rechtsinhabern gemäß § 3 Abs. 4, | |||||||||
3. | die Umsetzung des Nationalparkplans, soweit dies nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung und nicht durch Dritte auf Grund von vertraglichen Vereinbarungen zu erfolgen hat, | |||||||||
4. | die Beobachtung, Dokumentation und wissenschaftliche Auswertung der gesetzten Maßnahmen, | |||||||||
5. | der Abschluss von Verträgen gemäß § 3 Abs. 3 und von Verträgen zur Erstreckung der Maßnahmen des Nationalparkplans auch auf Grundstücke außerhalb des Nationalparks, | |||||||||
6. | die Vertretung der Interessen des Nationalparks bei regionalwirtschaftlichen Vorhaben. |
(3) Die Nationalparkverwaltung kann sich zur Besorgung dieser Aufgaben Dritter bedienen.
(4) Die Nationalparkverwaltung unterliegt der Aufsicht der Landesregierung.
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