§ 3 Stmk. NPG Grundsätze

Stmk. NPG - Nationalparkgesetz Gesäuse

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten.

(2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat.

1.

Die Naturzone ist die Zone strengsten Schutzes, in der die Naturlandschaft zu erhalten und zu fördern ist.

2.

Die Bewahrungszone ist jene Zone, in der die naturnahe Kulturlandschaft erhalten bleiben soll.

(3) Die Einbeziehung von Grundflächen in den Nationalpark erfolgt auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers und unter Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber. Vor Erlassung der Nationalparkerklärung ist mit diesen eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen (Vertragsnaturschutz).

(4) Rechtsinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Servitutsberechtigte, Einforstungsberechtigte, Jagdpächter von Gemeindejagden sowie Bewirtschafter von Pachtalmen.

(5) Jedermann hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen. Insbesondere Behörden haben diese beim Vollzug landesrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.

In Kraft seit 01.08.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 3 Stmk. NPG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 3 Stmk. NPG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 3 Stmk. NPG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 3 Stmk. NPG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 3 Stmk. NPG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Stmk. NPG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 2 Stmk. NPG
§ 4 Stmk. NPG