(1) Die Gebietsabgrenzung und Zonierung des Nationalparks erfolgen unter Bedachtnahme auf naturräumliche Zusammenhänge und Gegebenheiten.
(2) Der Nationalpark ist in eine Natur- und Bewahrungszone zu untergliedern, wobei der Anteil der Naturzone mindestens drei Viertel der Gesamtfläche des Nationalparks zu betragen hat.
1. | Die Naturzone ist die Zone strengsten Schutzes, in der die Naturlandschaft zu erhalten und zu fördern ist. | |||||||||
2. | Die Bewahrungszone ist jene Zone, in der die naturnahe Kulturlandschaft erhalten bleiben soll. |
(3) Die Einbeziehung von Grundflächen in den Nationalpark erfolgt auf Antrag des jeweiligen Grundeigentümers und unter Zustimmung der jeweiligen Rechtsinhaber. Vor Erlassung der Nationalparkerklärung ist mit diesen eine privatrechtliche Vereinbarung abzuschließen (Vertragsnaturschutz).
(4) Rechtsinhaber im Sinn dieses Gesetzes sind Servitutsberechtigte, Einforstungsberechtigte, Jagdpächter von Gemeindejagden sowie Bewirtschafter von Pachtalmen.
(5) Jedermann hat auf die Einhaltung der Schutzziele gemäß § 2 Bedacht zu nehmen. Insbesondere Behörden haben diese beim Vollzug landesrechtlicher Vorschriften zu berücksichtigen.
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