Vor Erlassung einer Verordnung nach den §§ 4 und 5 sind zu hören:
1. | die Gemeinden, auf die sich der Nationalpark erstrecken soll bzw. erstreckt, | |||||||||
2. | der Bund, | |||||||||
3. | der Umweltanwalt, | |||||||||
4. | die Kammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark, die Steiermärkische Kammer für Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft, die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, die Wirtschaftskammer Steiermark, | |||||||||
5. | die Steirische Landesjägerschaft, | |||||||||
6. | der Fischereibeirat, | |||||||||
7. | der Verband der Einforstungsgenossenschaften, sofern Einforstungsrechte berührt werden, | |||||||||
8. | der Steiermärkische Berg- und Schiführerverband, | |||||||||
9. | der Österreichische Alpenverein, die Naturfreunde Österreichs, | |||||||||
10. | der Umweltdachverband, | |||||||||
11. | die Verkehrsträger im Sinne des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, in der Fassung BGBl. I Nr. 151/2001, | |||||||||
12. | die an das Gebiet angrenzenden Grundeigentümer. |
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