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(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der/dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung wird vom Bezug berechnet, derbeträgt für die Bedienstete/den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet, und beträgtBediensteten
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(3) Übersiedelt eine Bedienstete/ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt istallein, allein und verlegt er nichtohne gleichzeitig den Familienhaushaltgesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlichanlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, so gebührt ihr/ihm vorerst eine TeilumzugsvergütungTeilumzugsgebühr im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem sie/er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltesgesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltesgesamten Haushalts stattfindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der/dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.
(2) Die Umzugsvergütung wird vom Bezug berechnet, derbeträgt für die Bedienstete/den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet, und beträgtBediensteten
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(3) Übersiedelt eine Bedienstete/ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt istallein, allein und verlegt er nichtohne gleichzeitig den Familienhaushaltgesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlichanlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, so gebührt ihr/ihm vorerst eine TeilumzugsvergütungTeilumzugsgebühr im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem sie/er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltesgesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltesgesamten Haushalts stattfindet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014