§ 36 Stmk. L-RGG Umzugsvergütung

Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der/dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung wird vom Bezug berechnet, derbeträgt für die Bedienstete/den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet, und beträgtBediensteten

1.

für ledige Bediensteteohne Haushaltsmitglieder 20 %,

2.

für verheiratete Bedienstete, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Bedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben,mit einem Haushaltsmitglied 50 %,

3.

für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt,mit zwei Haushaltsmitgliedern 80 % und,

4.

für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zweimit drei oder mehr Kinder gebühren,Haushaltsmitgliedern 100 %,

wobeides Monatsbezuges, der für den Anspruch auf KinderzulageMonat gebührt, in dem die besoldungsrechtlichen Bestimmungen maßgebend sindÜbersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt eine Bedienstete/ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt istallein, allein und verlegt er nichtohne gleichzeitig den Familienhaushaltgesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlichanlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, so gebührt ihr/ihm vorerst eine TeilumzugsvergütungTeilumzugsgebühr im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem sie/er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltesgesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltesgesamten Haushalts stattfindet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.04.1999 bis 31.12.2014

(1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt der/dem Bediensteten eine Umzugsvergütung.

(2) Die Umzugsvergütung wird vom Bezug berechnet, derbeträgt für die Bedienstete/den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet, und beträgtBediensteten

1.

für ledige Bediensteteohne Haushaltsmitglieder 20 %,

2.

für verheiratete Bedienstete, wenn weder ihnen noch ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete und geschiedene Bedienstete, die keinen Anspruch auf Kinderzulage haben,mit einem Haushaltsmitglied 50 %,

3.

für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine Kinderzulage für ein Kind gebührt,mit zwei Haushaltsmitgliedern 80 % und,

4.

für Bedienstete, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten Kinderzulagen für zweimit drei oder mehr Kinder gebühren,Haushaltsmitgliedern 100 %,

wobeides Monatsbezuges, der für den Anspruch auf KinderzulageMonat gebührt, in dem die besoldungsrechtlichen Bestimmungen maßgebend sindÜbersiedlung stattfindet.

(3) Übersiedelt eine Bedienstete/ein Bediensteter, dem die Umzugsvergütung in dem Ausmaß gebührt, das in im Sinne des Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzt istallein, allein und verlegt er nichtohne gleichzeitig den Familienhaushaltgesamten Haushalt in den neuen Dienstort oder in den anläßlichanlässlich der Versetzung gewählten neuen Wohnort zu verlegen, so gebührt ihr/ihm vorerst eine TeilumzugsvergütungTeilumzugsgebühr im Ausmaß von 20 % des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem sie/er allein übersiedelt. Der Unterschied auf das in Abs. 2 Z 2 bis 4 festgesetzte Ausmaß der Umzugsvergütung gebührt nach Durchführung der Übersiedlung des Familienhaushaltesgesamten Haushalts und ist von dem Monatsbezug zu berechnen, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung des Haushaltesgesamten Haushalts stattfindet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014

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