§ 46 Stmk. L-RGG Straßenbaudienst

Stmk. L-RGG - Stmk. Landes-Reisegebührengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Für die den Bediensteten des Straßenwärterdienstes obliegenden Dienstverrichtungen gilt die ständig zugewiesene Dienststrecke als Dienststelle.

In Kraft seit 01.04.1999 bis 31.12.9999
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