§ 99 Stmk. L-DBR Personal- und Sachaufwand

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
  2. (2)Absatz 2Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Schriftführer/Die Schriftführerin bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsFür die Sacherfordernisse der Kommission und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat die Landesregierung aufzukommen.
  2. (2)Absatz 2Die Personalabteilung hat für die Verhandlungen vor der Disziplinarkommission geeignete Schriftführer/Schriftführerinnen beizustellen.
  3. (3)Absatz 3Der Schriftführer/Die Schriftführerin bei der Disziplinaroberkommission hat rechtskundig zu sein.
  4. (3)Absatz 3(Anm.: entfallen)Anmerkung, entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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