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(1) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission habenhat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterinnen als Senatsvorsitzenden/Senatsvorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission soll dem Dienstzweig des/der beschuldigten Beamten/Beamtin angehören(Anm. entfallen)
(4) Der/Die Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im FalleFall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) Die Disziplinarkommission und die Disziplinaroberkommission habenhat in Senaten zu entscheiden. Die Senate haben aus dem/der Vorsitzenden der Kommission oder einem seiner Stellvertreter/ihrer Stellvertreterinnen als Senatsvorsitzenden/Senatsvorsitzende und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Jedes Kommissionsmitglied darf mehreren Senaten angehören.
(2) Ein Mitglied des Senates der Disziplinarkommission muss auf Vorschlag der Interessenvertretung der Dienstnehmer/Dienstnehmerinnen bestellt worden sein.
(3) Ein Mitglied des Senates der Disziplinaroberkommission soll dem Dienstzweig des/der beschuldigten Beamten/Beamtin angehören(Anm. entfallen)
(4) Der/Die Vorsitzende jeder Kommission hat jeweils bis zum Jahresschluss für das folgende Kalenderjahr die Senate zu bilden und die Geschäfte unter diese zu verteilen. Gleichzeitig ist die Reihenfolge zu bestimmen, in der die weiteren Kommissionsmitglieder bei der Verhinderung eines Senatsmitgliedes als Ersatzmitglieder in die Senate eintreten. Die Zusammensetzung der Senate darf nur im FalleFall unbedingten Bedarfes abgeändert werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013