§ 96 Stmk. L-DBR Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied einerder Disziplinarkommission Folge zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission ruht
    1. 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Suspendierung,
      2. b)Litera bder Außerdienststellung,
      3. c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. d)Litera dder Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission endet
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Bestellungsdauer,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit der Versetzung ins Ausland sowie
    4. 4.Ziffer 4mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    3. 3.Ziffer 3gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.
  6. (5)Absatz 5Im Bedarfsfalle sindist die KommissionenDisziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  7. (6)Absatz 6Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 5/2010LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsZu Mitgliedern der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission dürfen nur Beamte/Beamtinnen des Dienststandes bestellt werden, gegen die kein Disziplinarverfahren anhängig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Beamte/Die Beamtin hat der Bestellung zum Mitglied einerder Disziplinarkommission Folge zu leisten.
  3. (3)Absatz 3Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission ruht
    1. 1.Ziffer einsvom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss,
    2. 2.Ziffer 2während der Zeit
      1. a)Litera ader Suspendierung,
      2. b)Litera bder Außerdienststellung,
      3. c)Litera ceines Urlaubes von mehr als drei Monaten und
      4. d)Litera dder Ableistung des Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstes.
  4. (4)Absatz 4Die Mitgliedschaft zur Disziplinarkommission und zur Disziplinaroberkommission endet
    1. 1.Ziffer einsmit Ablauf der Bestellungsdauer,
    2. 2.Ziffer 2mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe,
    3. 3.Ziffer 3mit der Versetzung ins Ausland sowie
    4. 4.Ziffer 4mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
  5. (4a)Absatz 4 aDie Landesregierung hat das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn
    1. 1.Ziffer einsdas Mitglied oder Ersatzmitglied gröblich oder wiederholt gegen seine Pflichten verstößt oder ein mit seiner Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt hat oder
    2. 2.Ziffer 2das Mitglied oder Ersatzmitglied seine Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann oder
    3. 3.Ziffer 3gegen das Mitglied oder Ersatzmitglied rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.
  6. (5)Absatz 5Im Bedarfsfalle sindist die KommissionenDisziplinarkommission durch Neubestellung von Kommissionsmitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.
  7. (6)Absatz 6Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Abs. 1 bis 5 sinngemäß anzuwenden.Auf den Disziplinaranwalt/die Disziplinaranwältin sind die Absatz eins bis 5 sinngemäß anzuwenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 5/2010LGBl. Nr. 87/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 5 aus 2010,, Landesgesetzblatt Nr. 87 aus 2013,

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