§ 89 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhegenüssen,

5.

Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.2012

(1) Disziplinarstrafen sind

1.

der Verweis,

2.

die Geldbuße bis zur Höhe eines halben Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses,

3.

die Geldstrafe bis zur Höhe von fünf Monatsbezügen unter Ausschluss der Kinderzulagedes Kinderzuschusses,

4.

die Versetzung in den Ruhestand mit geminderten Ruhegenüssen,

5.

Entlassung.

(2) In den Fällen des Abs. 1 Z. 2 und 3 ist von dem Monatsbezug auszugehen, der dem Beamten/der Beamtin auf Grund seiner/ihrer besoldungsrechtlichen Stellung im Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses beziehungsweise im Zeitpunkt der Verhängung der Disziplinarverfügung gebührt. Allfällige Kürzungen des Monatsbezuges sind bei der Strafbemessung nicht zu berücksichtigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

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