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(1) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen:
1. | erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach Begründung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | periodisch alle fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Dienstbeurteilung, | |||||||||
3. | im Anlassfall, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Gesamtleistung nicht mehr der letzten Dienstbeurteilung entspricht. |
(1a) Wenn die begründete Annahme besteht, dass der/die Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen wird, ist er/sie vor Durchführung einer Dienstbeurteilung zweimal nachweislich zu ermahnen. Die zweite Ermahnung hat frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung zu erfolgen.
(2) Die Dienstbeurteilung ist jeweils für das letzte Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) durchzuführen, sofern der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum mindestens 26 Wochen Dienst versehen hat. Andernfalls entfällt die Dienstbeurteilung. Der/Die Bedienstete ist in diesem Falle für das nächstfolgende Kalenderjahr, in dem die zeitlichen Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen, zu beurteilen.
(3) Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Abs. 2 eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.
(4) Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z. 3 liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z. 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.
(5) Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Abs. 1 Z. 2 keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.
(6) Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 117), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Eine Dienstbeurteilung ist durchzuführen:
1. | erstmalig nach Ablauf eines Jahres nach Begründung des Dienstverhältnisses, | |||||||||
2. | periodisch alle fünf Jahre nach Rechtskraft der letzten Dienstbeurteilung, | |||||||||
3. | im Anlassfall, wenn die begründete Annahme besteht, dass die Gesamtleistung nicht mehr der letzten Dienstbeurteilung entspricht. |
(1a) Wenn die begründete Annahme besteht, dass der/die Bedienstete den zu erwartenden Arbeitserfolg nicht erbringen wird, ist er/sie vor Durchführung einer Dienstbeurteilung zweimal nachweislich zu ermahnen. Die zweite Ermahnung hat frühestens drei Monate und spätestens fünf Monate nach der ersten Ermahnung zu erfolgen.
(2) Die Dienstbeurteilung ist jeweils für das letzte Kalenderjahr (Beurteilungszeitraum) durchzuführen, sofern der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum mindestens 26 Wochen Dienst versehen hat. Andernfalls entfällt die Dienstbeurteilung. Der/Die Bedienstete ist in diesem Falle für das nächstfolgende Kalenderjahr, in dem die zeitlichen Voraussetzungen für eine Dienstbeurteilung vorliegen, zu beurteilen.
(3) Hat der/die Bedienstete in dem für die Dienstbeurteilung maßgeblichen Kalenderjahr wegen einer Karenz gemäß §§ 18 bis 22 und 27 oder §§ 29 und 30 St. MSchKG nicht wenigstens 26 Wochen Dienst versehen, kann abweichend von Abs. 2 eine Dienstbeurteilung für das vergangene und das laufende Kalenderjahr erfolgen. In diesem Fall ist der Antrag auf Dienstbeurteilung nur dann zurückzuweisen, wenn der/die Bedienstete im Beurteilungszeitraum nicht wenigstens 13 Wochen Dienst versehen hat.
(4) Die Durchführung einer Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z. 3 liegt im Entscheidungsbereich des Dienststellenleiters/der Dienststellenleiterin. Der Dienststellenleiter/Die Dienststellenleiterin hat eine Dienstbeurteilung gemäß Abs. 1 Z. 3 ohne unnötigen Aufschub durchzuführen, wenn dies der/die Bedienstete oder die Dienstbehörde beantragt.
(5) Ist bei der Durchführung der periodischen Dienstbeurteilung nach Abs. 1 Z. 2 keine Änderung gegenüber der letzten Dienstbeurteilung eingetreten, so kann sich die Dienstbeurteilung auf einen Hinweis auf die letzte Dienstbeurteilung beschränken (abgekürztes Verfahren). Nach einer Dienstbeurteilung im abgekürzten Verfahren ist wieder eine ordentliche Dienstbeurteilung durchzuführen.
(6) Ist gegen den Beamten/die Beamtin wegen eines in den Beurteilungszeitraum fallenden Verhaltens ein Disziplinarverfahren wegen Verdachtes eines Dienstvergehens eingeleitet worden (§ 117), so ist das Dienstbeurteilungsverfahren bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens zu unterbrechen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013