§ 70a Stmk. L-DBR Auswirkungen einer Karenz auf den Arbeitsplatz

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2019 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes
    1. 1.Ziffer einswieder mit jener Stelle, auf dem er/sie vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder
    3. 3.Ziffer 3wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
    4. 4.Ziffer 4wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
      1. a)Litera aseiner/ihrer Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
      2. b)Litera beiner anderen Dienststelle
    betraut zu werden.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 165/2013LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

Stand vor dem 30.06.2019

In Kraft vom 21.12.2013 bis 30.06.2019
  1. (1)Absatz einsHat der/die Bedienstete eine Karenz nach dem St.- MSchKG oder einer vergleichbaren österreichischen Rechtsvorschrift in Anspruch genommen, so darf die von ihm/ihr vor Antritt der Karenz innegehabte Stelle nicht auf Dauer nachbesetzt werden. Er/Sie hat darauf Anspruch nach Wiederantritt des Dienstes
    1. 1.Ziffer einswieder mit jener Stelle, auf dem er/sie vor Antritt der Karenz verwendet wurde, oder
    2. 2.Ziffer 2wenn diese Stelle nicht mehr existiert, mit einer anderen gleichwertigen Stelle seiner/ihrer Dienststelle oder
    3. 3.Ziffer 3wenn eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer gleichwertigen Stelle einer anderen Dienststelle oder
    4. 4.Ziffer 4wenn auch eine solche Stelle nicht zur Verfügung steht, mit einer nicht gleichwertigen Stelle
      1. a)Litera aseiner/ihrer Dienststelle oder, sofern eine solche nicht zur Verfügung steht
      2. b)Litera beiner anderen Dienststelle
    betraut zu werden.
  2. (2)Absatz 2Im Falle des Abs. 1 Z 3 und 4 lit. b ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 3 und 4 Litera b, ist bei der Zuweisung einer Stelle einer anderen Dienststelle nach Möglichkeit auf Wünsche des/der Bediensteten Bedacht zu nehmen, die sich auf die örtliche Lage der Stelle beziehen.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Abs. 1 Z 4 ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.Im Falle des Absatz eins, Ziffer 4, ist der/die Bedienstete dienst- und besoldungsrechtlich wie ein Bediensteter/eine Bedienstete zu behandeln, der/die Gründe für seine/ihre Versetzung oder Verwendungsänderung nicht selbst zu vertreten hat.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 165/2013, LGBl. Nr. 165/2013LGBl. Nr. 49/2019Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 165 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 49 aus 2019,

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