§ 68 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 75 Abs. 2§ 2 Abs. 1 Z 9, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, des Landes-Reisegebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 752, Absatz 2eins, Ziffer 9,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 100/2023LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

Stand vor dem 30.06.2024

In Kraft vom 01.12.2023 bis 30.06.2024
  1. (1)Absatz einsDie kalendermäßige Festlegung des Erholungsurlaubes schließt eine aus besonderen dienstlichen Rücksichten gebotene abändernde Verfügung nicht aus. Der Antritt oder die Fortsetzung des Erholungsurlaubes ist, sobald es der Dienst zulässt, zu ermöglichen.
  2. (2)Absatz 2Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß § 15 des Landes-Reisegebührengesetzes, LGBl. Nr. 24/1999, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des § 75 Abs. 2§ 2 Abs. 1 Z 9, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.Konnte ein Bediensteter/eine Bedienstete wegen einer solchen abändernden Verfügung den Erholungsurlaub nicht zum festgesetzten Termin antreten oder ist der/die Bedienstete aus dem Urlaub zurückberufen worden, sind ihm/ihr die hiedurch entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen zu ersetzen, soweit sie nicht gemäß Paragraph 15, des Landes-Reisegebührengesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 24 aus 1999,, zu ersetzen sind. Die Ersatzpflicht umfasst auch die entstandenen unvermeidlichen Mehrauslagen für die mit ihm/ihr im gemeinsamen Haushalt lebenden nahen Angehörigen im Sinne des Paragraph 752, Absatz 2eins, Ziffer 9,, wenn ihnen ein Urlaubsantritt oder eine Fortsetzung des Urlaubes ohne den Bediensteten/die Bedienstete nicht zumutbar ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 100/2023, LGBl. Nr. 100/2023LGBl. Nr. 65/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 2023,, Landesgesetzblatt Nr. 65 aus 2024,

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