§ 173 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Gefahrenvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenvergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 28.02.2013
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenvergütung.
  2. (2)Absatz 2Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,

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