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(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenvergütung.
(2) Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenvergütung.
(2) Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013