§ 173 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenvergütung.

(2) Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 28.02.2013

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine GefahrenzulageGefahrenvergütung.

(2) Bei der Bemessung der GefahrenzulageGefahrenvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

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