§ 172 Stmk. L-DBR

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.9999

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine ErschwerniszulageErschwernisvergütung.

(2) Bei der Bemessung der ErschwerniszulageErschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

Stand vor dem 28.02.2013

In Kraft vom 01.01.2003 bis 28.02.2013

(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine ErschwerniszulageErschwernisvergütung.

(2) Bei der Bemessung der ErschwerniszulageErschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013

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