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(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine ErschwerniszulageErschwernisvergütung.
(2) Bei der Bemessung der ErschwerniszulageErschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013
(1) Dem/Der Bediensteten, der/die seinen/ihren Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine ErschwerniszulageErschwernisvergütung.
(2) Bei der Bemessung der ErschwerniszulageErschwernisvergütung ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013