§ 169 Stmk. L-DBR Nebengebühr – Journaldienstvergütung

Dienst- und Besoldungsrecht der Bediensteten des Landes Steiermark

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 166 und 168 eine JournaldienstzulageJournaldienstvergütung.Dem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den Paragraphen 166 und 168 eine JournaldienstzulageJournaldienstvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der JournaldienstzulageJournaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

Stand vor dem 31.12.2014

In Kraft vom 01.03.2013 bis 31.12.2014
  1. (1)Absatz einsDem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den §§ 166 und 168 eine JournaldienstzulageJournaldienstvergütung.Dem/Der Bediensteten, der/die außerhalb der im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden zu einem Journaldienst herangezogen wird, gebührt für die im Journaldienst enthaltene Bereitschaftszeit und Dienstleistung anstelle der Vergütungen nach den Paragraphen 166 und 168 eine JournaldienstzulageJournaldienstvergütung.
  2. (2)Absatz 2Die Höhe der JournaldienstzulageJournaldienstvergütung ist unter Bedachtnahme auf die Dauer des Dienstes und die durchschnittliche Inanspruchnahme während dieses Dienstes festzusetzen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2013, LGBl. Nr. 15/2013LGBl. Nr. 151/2014Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 15 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 151 aus 2014,

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