(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:
a) | den bei der Ausübung der Jagd von ihr/ihm selbst, von ihrem/seinem Jagdpersonal, ihren/seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden), | |||||||||
b) | den innerhalb ihres/seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf den im § 55 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücken während des Ruhens der Jagd oder auf Golfplätzen eingetreten ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen. |
(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.
(3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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