§ 64 Stmk. JagdG 1986 Haftung für Jagd- und Wildschäden

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024

(1) Die/Der Jagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:

a)

den bei der Ausübung der Jagd von ihr/ihm selbst, von ihrem/seinem Jagdpersonal, ihren/seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden),

b)

den innerhalb ihres/seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf den im § 55 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücken während des Ruhens der Jagd oder auf Golfplätzen eingetreten ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen.

(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.

(3) Die/Der Jagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

In Kraft seit 06.02.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 64 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 64 Stmk. JagdG 1986 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 64 Stmk. JagdG 1986


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 64 Stmk. JagdG 1986


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 64 Stmk. JagdG 1986 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 63 Stmk. JagdG 1986
§ 65 Stmk. JagdG 1986