Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
(1)Absatz einsWenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß § 16 Abs. 5 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975 in der Fassung BGBl. I Nr. 189/2013, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für abschussplanpflichtige Schalenwildarten gilt die Verminderung des Wildstandes zusätzlich zum nach § 56 festgesetzten Abschuss. Die Trophäen erlegter Stücke sind in gut gereinigtem Zustand bei der Behörde abzugeben und von dieser unter sinngemäßer Anwendung des § 79 der Nutzung oder Verwertung zuzuführen.Wenn sich in einem Jagdrevier, in mehreren Jagdrevieren oder in Teilen von Jagdrevieren die Verminderung einer Wildgattung zur Vermeidung von Schäden in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen als notwendig erweist, hat die Behörde über Antrag der Gemeinde, der Eingeforsteten, der/des Jagdausübungsberechtigten oder der Geschädigten, im Falle von Meldungen über flächenhafte Gefährdung des Bewuchses gemäß Paragraph 16, Absatz 5, des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,, auch amtswegig, nach Anhören der Bezirkskammer für Land und Forstwirtschaft und die Bezirksjägermeisterin/des Bezirksjägermeisters, die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festzusetzende Verminderung anzuordnen, welche vom/von den Jagdausübungsberechtigten auch während der Schonzeit, jedoch unter Einhaltung der Schonvorschriften für innehabende und führende weibliche Stücke, durchzuführen ist. Über derartige Anträge ist ohne unnötigen Aufschub, jedoch spätestens binnen vier Wochen, zu entscheiden. Die Bezirksjägermeisterinnen/Die Bezirksjägermeister und die Hegemeisterinnen/Hegemeister haben die erforderliche geschlechts- und zahlenmäßige festgesetzte Verminderung des Wildstands zu kontrollieren. Zur Wahrung dieser Aufgaben ist die Bezirksjägermeisterin/der Bezirksjägermeister berechtigt, den Jagdausübungsberechtigten, auch stichprobenartig, die Vorlage des erlegten Wildes bzw. des aufgefundenen Fallwildes aufzutragen. Wahrgenommene Übertretungen sind der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen. Für abschussplanpflichtige Schalenwildarten gilt die Verminderung des Wildstandes zusätzlich zum nach Paragraph 56, festgesetzten Abschuss. Die Trophäen erlegter Stücke sind in gut gereinigtem Zustand bei der Behörde abzugeben und von dieser unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 79, der Nutzung oder Verwertung zuzuführen.
(2)Absatz 2Abs.1 gilt insbesondere in Gemeinden, in denen wenigstens in einer Katastralgemeinde mindestens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen dem Weinbau gewidmet sind oder in denen der Obstbau oder der Feldgemüsebau (§ 62 Abs.2) die Haupteinnahmequellen darstellt, mit der Maßgabe, daß eine entsprechende Verminderung des Hasen- oder Rehwildbestandes anzuordnen ist.Absatz , gilt insbesondere in Gemeinden, in denen wenigstens in einer Katastralgemeinde mindestens 5 % der landwirtschaftlich genutzten Flächen dem Weinbau gewidmet sind oder in denen der Obstbau oder der Feldgemüsebau (Paragraph 62, Absatz ,) die Haupteinnahmequellen darstellt, mit der Maßgabe, daß eine entsprechende Verminderung des Hasen- oder Rehwildbestandes anzuordnen ist.
(3)Absatz 3Wenn die/der Jagdausübungsberechtigte der behördlichen Anordnung nicht oder nicht in entsprechender Weise nachkommt, kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf deren/dessen Kosten andere vertrauenswürdige, mit einer Jagdkarte versehene Personen mit der Ausführung der Anordnung betrauen.
(4)Absatz 4Der/Dem Jagdberechtigten ist es gestattet, Schmaltiere und Schmalspießer, welche in land- und forstwirtschaftlichen Kulturen erheblichen Schaden anrichten (Schadentiere), auch ohne besondere Bewilligung oder Auftrag abzuschießen, und zwar vom 15. April bis zum Beginn der Jagdzeit. Der erfolgte Abschuss ist binnen drei Tagen der Bezirksjägermeisterin/dem Bezirksjägermeister elektronisch oder mittels Abschussmeldekarte zu melden und wird auf den Abschussplan des laufenden Jagdjahres angerechnet.
(5)Absatz 5In Gemeinden, in denen die Saatmaisvermehrungsfläche mehr als 4 % der Ackerfläche beträgt, ist das Aussetzen von Fasanen untersagt. Über Antrag der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde für diese Gemeinden eine entsprechende Verminderung des Fasanenbestandes mit Bescheid anzuordnen, wobei Abs. 1 und 3 Anwendung finden.In Gemeinden, in denen die Saatmaisvermehrungsfläche mehr als 4 % der Ackerfläche beträgt, ist das Aussetzen von Fasanen untersagt. Über Antrag der Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft hat die Bezirksverwaltungsbehörde für diese Gemeinden eine entsprechende Verminderung des Fasanenbestandes mit Bescheid anzuordnen, wobei Absatz eins und 3 Anwendung finden.
(6)Absatz 6Die Erhaltung des Waldes und seiner Wirkungen darf durch jagdliche Interessen nicht gefährdet werden. Eine Gefährdung liegt insbesondere dann vor, wenn durch Verbiss, Verfegen oder Schälen
a)Litera ain den Beständen Blößen entstehen oder auf größerer Fläche die Bestandesentwicklung mit einer Mischung aus standortsgemäßen Holzgewächsen unmöglich oder gefährdet ist;
b)Litera bdie Aufforstung oder Naturverjüngung auf aufforstungsbedürftigen Flächen innerhalb der sich aus den forstrechtlichen Bestimmungen ergebenden Fristen nicht gesichert ist;
c)Litera cdie Aufforstung bei Neubewaldungen innerhalb einer nach standörtlichen Gegebenheiten angemessenen Frist nicht gesichert ist oder
d)Litera dstandortsgemäße Naturverjüngungen in Naturverjüngungsbeständen nicht aufkommen.
Wird eine Gefährdung des Waldes festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verminderung des Wildstandes anzuordnen, wobei die Abs. 1 und 3 Anwendung finden.Wird eine Gefährdung des Waldes festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verminderung des Wildstandes anzuordnen, wobei die Absatz eins und 3 Anwendung finden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,
In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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