Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.11.2024
(1)Absatz einsWildschäden in Obst-, Gemüse- und Ziergärten oder an einzeln stehenden jungen Bäumen sind nur dann zu ersetzen, wenn dargetan ist, daß der Schaden erfolgte, obgleich zum Schutze der geschädigten Objekte solche Vorkehrungen vom Grundbesitzer getroffen waren, wodurch ein ordentlicher Landwirt derlei Gegenstände landesüblich zu schützen pflegt. Als solche Vorkehrungen sind hinsichtlich der Bäume das Verwenden von Stammschutzhüllen bis zur Höhe von 120 cm sowie das Umkleiden der Stämme bis zur gleichen Höhe mit Baumkörben zu verstehen. Die Baumkörbe müssen so angebracht werden, daß das Wild nicht an den Stamm gelangen kann. Bei Baumschulen und Buschobst besteht ein Anspruch auf Ersatz des Wildschadens nur dann, wenn die Anlagen durch eine mindestens 1 m hohe hasendichte Einfriedung geschützt sind. Der Grundbesitzer ist zum Ausschaufeln der Einfriedungen und Baumumkleidungen bei hohem Schnee nicht verpflichtet. Für Einfriedungen, welche nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet werden, ist ein Zaungeflecht mit einer Höhe von 1,50 m zu verwenden. Schutzvorkehrungen müssen so beschaffen sein und Instand gehalten werden, dass sich Wild daran tunlichst nicht verletzt oder verendet.
(2)Absatz 2Kulturen, die auf Grund ihrer Intensität einer besonderen Gefährdung ausgesetzt sind, sind ortsüblich entsprechend einzufrieden.
In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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