(1) Der Ermittlung von Jagd- und Wildschäden ist der ortsübliche Marktpreis der beschädigten oder vernichteten Erzeugnisse zugrundezulegen.
(2) Wenn sich das volle Schadensausmaß von Jagd- und Wildschäden in der Landwirtschaft erst zur Zeit der Ernte ermitteln läßt, so ist dem Geschädigten der tatsächliche Ernteverlust zu ersetzen.
(3) Bei Schäden an landwirtschaftlichen Dauerkulturen, deren Ausmaß sich erst zu einem späteren Zeitpunkt feststellen läßt, ist das zu diesem Zeitpunkt ermittelte Schadensausmaß zu ersetzen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
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