§ 62 Stmk. JagdG 1986

Stmk. JagdG 1986 - Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.12.2024
  1. (1)Absatz einsGrundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer sind befugt, ihre Grundstücke, im Fall von Waldgrundstücken Wiederbewaldungsflächen ab Verjüngungseinleitung bis zur Kultursicherung, durch Einzäunungen mit Wildschutzzäunen gegen das Eindringen des Wildes zu verwahren. Mit dem Eintreten der Kultursicherung ist der Wildschutzzaun zu entfernen. Ferner sind Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer und Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer befugt, Forstpflanzen und Bäume durch geeignete Einzelschutzmaßnahmen gegen die Beschädigung durch Wild zu schützen. Die hierzu getroffenen Vorkehrungen dürfen nicht zum Fangen des Wildes eingerichtet oder so ausgeführt sein, dass sich Wild daran verletzt oder verendet.
  2. (2)Absatz 2Jedermann ist ferner zur Vermeidung von Wildschäden befugt, das Wild von seinen Grundstücken selbst oder durch hiezu bestimmte Personen durch Klappern, durch Aufstellen von Wildscheuchen, durch Nachtfeuer und dergleichen mehr, jedoch ohne Einsatz frei laufender Hunde fernzuhalten. Auch im Feldgemüsebau, das ist die Einschaltung einer Gemüsekultur innerhalb der landwirtschaftlichen Fruchtfolge, können derartige Maßnahmen zur Vertreibung des Wildes vorgenommen werden. Ferner dürfen GrundeigentümerInnen und GrundbesitzerInnen oder von ihnen bestimmte Personen in Weingärten in der Zeit vom 1. September bis 15. November sowie in Beerenobstanlagen (Ribisel, Erdbeeren, Holunder usw.) in der Zeit vom 15. März bis 31. Juli Wild durch blinde Schreckschüsse vertreiben. „Das Vertreiben des Wildes ist so durchzuführen, dass das Wild tunlichst weder verletzt wird noch verendet. Schalenwild, Feldhasen und Wildkaninchen, welche in Wildschutzeinzäunungen eingedrungen sind und nicht ausgetrieben werden können, dürfen auch in der Schonzeit und, wenn erforderlich, zusätzlich zum Abschussplan von dem/der Jagdausübungsberechtigten oder dessen/deren Beauftragen erlegt werden.
  3. (Absatz 2 a2a) Wild, das nach der Artenschutzverordnung geschützt ist, darf nur vertrieben werden, wenn nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes Ausnahmen vom Artenschutz erteilt worden sind.
  4. (3)Absatz 3Auch die/der Jagdausübungsberechtigte kann, unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 1, die innerhalb ihres/seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke, im Fall von Waldgrundstücken Wiederbewaldungsflächen ab Verjüngungseinleitung bis zur Kultursicherung durch Einzäunung mit Wildschutzzäunen gegen das Eindringen des Wildes verwahren, ferner Forstpflanzen und Bäume durch geeignete Einzelschutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, soweit die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer oder die Grundbesitzerin/der Grundbesitzer hierdurch in der Benützung des Grundstückes nicht beeinträchtigt wird. Von diesen Maßnahmen sind die davon betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer zu informieren. Mit dem Eintreten der Kultursicherung ist der Wildschutzzaun von der/vom Jagdausübungsberechtigten zu entfernen.Auch die/der Jagdausübungsberechtigte kann, unter sinngemäßer Anwendung des Absatz eins,, die innerhalb ihres/seines Jagdgebietes gelegenen fremden Grundstücke, im Fall von Waldgrundstücken Wiederbewaldungsflächen ab Verjüngungseinleitung bis zur Kultursicherung durch Einzäunung mit Wildschutzzäunen gegen das Eindringen des Wildes verwahren, ferner Forstpflanzen und Bäume durch geeignete Einzelschutzmaßnahmen gegen Beschädigungen durch Wild schützen, soweit die Grundeigentümerin/der Grundeigentümer oder die Grundbesitzerin/der Grundbesitzer hierdurch in der Benützung des Grundstückes nicht beeinträchtigt wird. Von diesen Maßnahmen sind die davon betroffenen Grundeigentümerinnen/Grundeigentümer oder Grundbesitzerinnen/Grundbesitzer zu informieren. Mit dem Eintreten der Kultursicherung ist der Wildschutzzaun von der/vom Jagdausübungsberechtigten zu entfernen.
  5. (4)Absatz 4Die/Der Jagdausübungsberechtigte bleibt für den trotz solcher Vorkehrungen vom Wild zugefügten Schaden ersatzpflichtig, wenn nicht von ihr/ihm dargetan wird, dass der Zweck dieser Vorkehrungen durch ein Verschulden der/des Geschädigten vereitelt worden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 11/2005, LGBl. Nr. 32/2008, LGBl. Nr. 9/2015, LGBl. Nr. 21/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2008,, Landesgesetzblatt Nr. 9 aus 2015,, Landesgesetzblatt Nr. 21 aus 2024,

In Kraft seit 06.02.2024 bis 31.12.9999
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