§ 64 Stmk. JagdG 1986 Haftung für Jagd- und Wildschäden

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die/Der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:

a)

den bei der Ausübung der Jagd von ihr/ihm selbst, von ihrem/seinem Jagdpersonal, ihren/seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden),

b)

den innerhalb ihres/seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf den im § 55 Abs.2 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücken während des Ruhens der Jagd oder auf Golfplätzen eingetreten ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen.

(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.

(3) Die/Der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Die/Der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte ist verpflichtet:

a)

den bei der Ausübung der Jagd von ihr/ihm selbst, von ihrem/seinem Jagdpersonal, ihren/seinen Jagdgästen oder durch die Jagdhunde dieser Personen an Grund und Boden und dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Jagdschaden),

b)

den innerhalb ihres/seines Jagdgebietes vom Wild an Grund und Boden und an dessen noch nicht eingebrachten Erzeugnissen verursachten Schaden (Wildschaden), sofern dieser nicht auf den im § 55 Abs.2 Abs. 2 und 3 bezeichneten Grundstücken während des Ruhens der Jagd oder auf Golfplätzen eingetreten ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu ersetzen.

(2) Wenn das Recht zur Ausübung der Jagd mehreren Personen zusteht, haften diese für die Jagd- und Wildschäden zur ungeteilten Hand.

(3) Die/Der JagdberechtigteJagdausübungsberechtigte haftet nur für Schäden, welche vom Wild, für das gemäß § 49 Schußzeiten festgesetzt sind, verursacht wurden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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