(1) Einer Gemeinde steht die Eigenjagd gemäß § 3 nur hinsichtlich der zum Gemeindevermögen gehörigen, sei es im eigenen oder fremden Gemeindegebiete gelegenen Grundfläche zu.
(2) Hinsichtlich der Grundstücke, welche einer Gemeinschaft von Berechtigten im Wege der Grundlastenablösung abgetreten worden sind, und hinsichtlich jener Grundstücke, welche sich im gemeinschaftlichen Eigentum einer anderen agrarischen Gemeinschaft befinden, steht die Eigenjagd gemäß § 3 der betreffenden Gemeinschaft zu.
(3) Die Gemeinde als auch die Gemeinschaft haben aber die Eigenjagd entweder unter Anwendung des § 7 zu verpachten oder durch einen Jagdverwalter ausüben zu lassen.
(4) Den einzelnen Mitgliedern einer Gemeinde oder einer Gemeinschaft steht in dieser ihrer Eigenschaft ein Recht zur Ausübung der Eigenjagd der Gemeinde oder Gemeinschaft nicht zu. Im Falle einer gegen diese Vorschrift verstoßenden mißbräuchlichen Jagdausübung kann die Bezirksverwaltungsbehörde die betreffende Eigenjagd dem Gemeindejagdgebiete (§ 8) zuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
0 Kommentare zu § 5 Stmk. JagdG 1986