§ 14 Stmk. JagdG 1986 Ausübung des Jagdrechtes in Gemeindejagden

Steiermärkisches Jagdgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 06.02.2015 bis 31.12.9999

(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung ungeteilt zugunsten der GrundbesitzerGrundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu verpachten.

(2) Den einzelnen GrundbesitzernGrundeigentümerinnen/Grundeigentümern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

Stand vor dem 05.02.2015

In Kraft vom 03.04.1986 bis 05.02.2015

(1) Die Jagd in jedem Gemeindejagdgebiet ist mit der aus § 12 sich ergebenden Ausnahme im Wege der freihändigen Verpachtung oder durch öffentliche Versteigerung ungeteilt zugunsten der GrundbesitzerGrundeigentümerinnen/Grundeigentümer zu verpachten.

(2) Den einzelnen GrundbesitzernGrundeigentümerinnen/Grundeigentümern steht in dieser ihrer Eigenschaft die Ausübung der Jagd auf dem Gemeindejagdgebiete nicht zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015

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