Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten werden die GrundbesitzerGrundeigentümerinnen/Grundeigentümer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Stadtgemeinde Graz sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015
(1) Hinsichtlich der Ausübung und Verwaltung der Jagd auf Gemeindejagdgebieten werden die GrundbesitzerGrundeigentümerinnen/Grundeigentümer durch den Gemeinderat nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes vertreten.
(2) Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Stadtgemeinde Graz sinngemäß Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/2015