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(1) Unbeschadet der gemäß § 5 in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage mindestens alle zehn Jahre die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Bodens durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid im Einzelfall abweichende Fristen festlegen.
(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind.
1. | alle Bewilligungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 zu gewährleisten, und | |||||||||
2. | die betreffende Anlage diese Bewilligungsauflagen einhält. | |||||||||
Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Bewilligung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind. Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die Bewilligungsauflagen und die Anpassungsmaßnahmen einzuhalten. |
(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage hat gegebenenfalls unverzüglichauf Verlangen der Behörde alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmeninsbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BvT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu treffenübermitteln. Für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.
(3) Die Genehmigungsanforderungen sindBehörde hat die Bewilligungsanforderungen jedenfalls in folgenden Anlässen von der Betreiberin/dem Betreiber zu überprüfen:
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(4) Kommt die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage seinen Verpflichtungen nach Abs. 2 sowie nach § 7 nicht nach, so kann die Behörde die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers durchführen lassen.
(5) Ist die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich, dass neue Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 Z. 1 festzulegen sind, darf jedermann in diese Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BvT-Merkblatt, die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen, sind im Internet zu veröffentlichen.
(6) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen für die IPPC-Anlage oder die Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, vorzuschreiben. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
(7) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin/des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin/des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(8) Im Fall eines konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betriebes einer gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen oder einer gemäß § 3 Abs. 5 anzeigepflichtigen Anlage hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – die Inhaberin/den Inhaber der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt die Inhaberin/der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die BehördeAnforderungen mit Bescheid zu aktualisieren, die zur Herstellung deswenn
1. | die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen; | |||||||||
2. | die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert; | |||||||||
3. | eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm eingehalten werden muss; | |||||||||
4. | die Anlage von keinen BvT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen. |
Anm.: in der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebes, zu verfügen.Fassung LGBl. Nr. 82/2021
(1) Unbeschadet der gemäß § 5 in der Bewilligung enthaltenen Auflagen hat die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage mindestens alle zehn Jahre die wiederkehrende Überwachung der Maßnahmen zum Schutz des Bodens durchzuführen. Erfolgt diese Überwachung anhand einer systematischen Beurteilung des Verschmutzungsrisikos, kann die Behörde im Bewilligungsbescheid im Einzelfall abweichende Fristen festlegen.
(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage hat innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage zu prüfen, ob alle Genehmigungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 zu gewährleisten, und ob die betreffende Anlage diese Genehmigungsauflagen einhält. Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Genehmigung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind.
1. | alle Bewilligungsauflagen für die betreffende Anlage den besten verfügbaren Techniken entsprechen, um die Einhaltung der Vorgaben des § 5 zu gewährleisten, und | |||||||||
2. | die betreffende Anlage diese Bewilligungsauflagen einhält. | |||||||||
Bei dieser Überprüfung ist allen für die betreffende Anlage geltenden und seit der Erteilung oder letzten Überprüfung der Bewilligung neuen oder aktualisierten BvT-Schlussfolgerungen Rechnung zu tragen. Das Ergebnis der Überprüfung ist der Behörde anzuzeigen. Die Behörde hat diese Mitteilung zu überprüfen und falls erforderlich geeignete Maßnahmen vorzuschreiben, die zur Begrenzung von Umweltauswirkungen erforderlich sind. Die Betreiberin/der Betreiber einer Anlage hat gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Innerhalb einer Frist von höchstens vier Jahren nach der Veröffentlichung von Entscheidungen über BvT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer Anlage hat die Betreiberin/der Betreiber der Anlage die Bewilligungsauflagen und die Anpassungsmaßnahmen einzuhalten. |
(2) Die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage hat gegebenenfalls unverzüglichauf Verlangen der Behörde alle für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen erforderlichen Informationen, wirtschaftlich verhältnismäßigen Anpassungsmaßnahmeninsbesondere die Ergebnisse der Emissionsüberwachung und sonstige Daten, die einen Vergleich des Betriebs der Anlage mit den besten verfügbaren Techniken gemäß den geltenden BvT-Schlussfolgerungen und mit den mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerten ermöglichen, zu treffenübermitteln. Für die Überprüfung der Bewilligungsauflagen hat die Behörde die im Zuge der Überwachung oder der Umweltinspektionen erlangten Informationen heranzuziehen.
(3) Die Genehmigungsanforderungen sindBehörde hat die Bewilligungsanforderungen jedenfalls in folgenden Anlässen von der Betreiberin/dem Betreiber zu überprüfen:
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(4) Kommt die Betreiberin/der Betreiber einer IPPC-Anlage seinen Verpflichtungen nach Abs. 2 sowie nach § 7 nicht nach, so kann die Behörde die erforderlichen Erhebungen auf Kosten der Betreiberin/des Betreibers durchführen lassen.
(5) Ist die durch die IPPC-Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich, dass neue Emissionsgrenzwerte gemäß Abs. 3 Z. 1 festzulegen sind, darf jedermann in diese Entscheidung innerhalb eines Zeitraums von sechs Wochen ab der das Verfahren abschließenden Erledigung bei der Behörde Einsicht nehmen. Die Auflage ist in geeigneter Form bekannt zu machen. Die Bekanntmachung hat Angaben über das Verfahren zur Beteiligung der Öffentlichkeit zu enthalten. Der Inhalt der Entscheidung und eine Kopie derselben, die Entscheidungsgründe, das für die Entscheidung maßgebliche BvT-Merkblatt, die Gründe für die Ausnahmeregelung und die damit verbundenen Auflagen, sind im Internet zu veröffentlichen.
(6) Ist die Umweltverschmutzung so erheblich, dass die Gesundheit, das Leben oder das Eigentum nicht hinreichend geschützt sind, so hat die Behörde die geeigneten Maßnahmen für die IPPC-Anlage oder die Anlagenteile, von der oder von denen die Umweltverschmutzung ausgeht, vorzuschreiben. Die Vorschreibung ist aufzuheben, wenn die erforderlichen Umsetzungsmaßnahmen abgeschlossen sind.
(7) Bei Gefahr in Verzug hat die Behörde ohne weiteres Verfahren und ohne Anhörung der Betreiberin/des Betreibers die notwendigen Maßnahmen auf Gefahr und Kosten der Betreiberin/des Betreibers anzuordnen und sofort durchführen zu lassen. Wenn es im Interesse des Umweltschutzes geboten ist, kann die Behörde dabei insbesondere auch die Stilllegung der Anlage anordnen.
(8) Im Fall eines konsenswidrigen bzw. konsenslosen Betriebes einer gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen oder einer gemäß § 3 Abs. 5 anzeigepflichtigen Anlage hat die Behörde – unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens – die Inhaberin/den Inhaber der Anlage zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern. Kommt die Inhaberin/der Inhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die BehördeAnforderungen mit Bescheid zu aktualisieren, die zur Herstellung deswenn
1. | die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung so stark ist, dass die in der Bewilligung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue Emissionsgrenzwerte vorgesehen werden müssen; | |||||||||
2. | die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert; | |||||||||
3. | eine neue oder überarbeitete Umweltqualitätsnorm eingehalten werden muss; | |||||||||
4. | die Anlage von keinen BvT-Schlussfolgerungen erfasst ist und Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen. |
Anm.: in der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes erforderlichen, geeigneten Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die teilweise oder gänzliche Schließung des Betriebes, zu verfügen.Fassung LGBl. Nr. 82/2021