§ 15 Stmk. GR 1985 Entscheidung über Streitfälle

Steiermärkisches Gemeindebediensteten-Ruhebezugsleistungsgesetz 1985

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag das Amt der Steiermärkischendie Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid. Dagegen ist die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung zulässig.

(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.12.2013

(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag das Amt der Steiermärkischendie Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid. Dagegen ist die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung zulässig.

(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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