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(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag das Amt der Steiermärkischendie Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid. Dagegen ist die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung zulässig.
(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
(1) In Streitfällen zwischen einer Gemeinde und dem Land entscheidet über Antrag das Amt der Steiermärkischendie Steiermärkische Landesregierung mit Bescheid. Dagegen ist die Berufung an die Steiermärkische Landesregierung zulässig.
(2) Vor der Entscheidung durch die Landesregierung ist der nach § 16 zu errichtende Beirat zu hören.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013