Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 Stmk. GN selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 Stmk. GN