§ 19 Stmk. GN

Stmk. GN - Steiermärkisches Gemeinde-Nebengebührenzulagengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Mai 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Anm.: In der Fassung LGBl. Nr. 43/1996

In Kraft seit 01.07.1996 bis 31.12.9999
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