Gesamte Rechtsvorschrift Stmk. GBezG

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

Stmk. GBezG
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Stand der Gesetzesgebung: 04.12.2024

§ 1 Stmk. GBezG


(1) Den gemäß der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, und dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, vorgesehenen Organen, deren Mitgliedern und den Ortsvorstehern der Gemeinden sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern der Landeshauptstadt Graz gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.

(2) Der in Abs. 1 angeführte Personenkreis wird in der Gesamtheit als „Organe der Gemeinden“ bezeichnet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

§ 2 Stmk. GBezG Ausgangsbetrag


(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2) Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

§ 3 Stmk. GBezG Anfall und Einstellung der Bezüge


(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.

(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.

(3) Scheidet ein Organ der Gemeinde durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.

(4) Hätte ein Organ der Gemeinde gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach diesem Gesetz, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.

§ 4 Stmk. GBezG Sonderzahlung


Außer den Bezügen gebührt dem Organ der Gemeinde für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).

§ 5 Stmk. GBezG


(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.

(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.

(3) Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Cent auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001

§ 6 Stmk. GBezG


  1. (1)Absatz einsDen Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2 :,
    1.  1.Ziffer einsin Gemeinden bis 500 Einwohnern 25 %
    2.  2.Ziffer 2in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohnern 30 %
    3.  3.Ziffer 3in Gemeinden von 1.001 bis 2.000 Einwohnern 40 %
    4.  4.Ziffer 4in Gemeinden von 2.001 bis 3.000 Einwohnern 45 %
    5.  5.Ziffer 5in Gemeinden von 3.001 bis 5.000 Einwohnern 50 %
    6.  6.Ziffer 6in Gemeinden von 5.001 bis 7.000 Einwohnern 60 %
    7.  7.Ziffer 7in Gemeinden von 7.001 bis 10.000 Einwohnern 65 %
    8.  8.Ziffer 8in Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohnern 75 %
    9.  9.Ziffer 9in Gemeinden von 15.001 bis 20.000 Einwohnern 85 %
    10. 10.Ziffer 10in Gemeinden von 20.001 bis 30.000 Einwohnern 95 %
    11. 11.Ziffer 11in Gemeinden über 30.000 Einwohnern 100 %
  2. (2)Absatz 2Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Abs. 1 um 25 %. Die Bürgermeister haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Absatz eins, um 25 %. Die Bürgermeister haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.
  3. (3)Absatz 3Den Bürgermeistern, die gemäß Abs. 2 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht.Den Bürgermeistern, die gemäß Absatz 2, erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Absatz 4, nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht.
  4. (4)Absatz 4Den Bürgermeistern gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Abs. 1,wenn sieDen Bürgermeistern gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Absatz eins,,wenn sie
    1. 1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben odergemäß Absatz 2, erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben oder
    2. 2.Ziffer 2keine Erklärung gemäß Abs. 2 abgegeben haben oderkeine Erklärung gemäß Absatz 2, abgegeben haben oder
    3. 3.Ziffer 3während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments haben.
  5. (5)Absatz 5Wenn in einer Gemeinde aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, den Bezug gemäß Abs. 1 um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Von einer solchen Bezugserhöhung sind Bürgermeister, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, ausgeschlossen.Wenn in einer Gemeinde aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, den Bezug gemäß Absatz eins, um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Von einer solchen Bezugserhöhung sind Bürgermeister, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, ausgeschlossen.
  6. (6)Absatz 6Verzichtet ein Bürgermeister gemäß § 32a GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Abs. 1 und 5).Verzichtet ein Bürgermeister gemäß Paragraph 32 a, GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Absatz eins und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

§ 7 Stmk. GBezG Bezug des Vizebürgermeisters


Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

§ 8 Stmk. GBezG Bezug des Gemeindekassiers


Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

§ 9 Stmk. GBezG Bezug des Gemeindekassiers,wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht


Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

§ 10 Stmk. GBezG


(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.

(2) Den Obmännern der Ausschüsse und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten.

(3) Den Ortsvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, ausschlaggebend ist.

(4) (Anm.: entfallen)

(5) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

§ 10a Stmk. GBezG Bezugsfortzahlung


(1) Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 4. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens

1.

einem Monat bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren,

2.

zwei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren,

3.

drei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren,

4.

vier Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren,

5.

fünf Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und

6.

sechs Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren.

(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen

1.

für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz oder in vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzen genannten Funktion oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union,

2.

für eine sonstige Erwerbstätigkeit, sofern der Anspruch nicht über die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG hinausgeht, oder im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 2. Satz AlVG, BGBl Nr. 609/1977 idF BGBl I Nr. 94/2014, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder

3.

aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug

besteht.

(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn

1.

ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder

2.

ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat.

(4) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014

§ 11 Stmk. GBezG


Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020

§ 12 Stmk. GBezG Bezug des Bürgermeisters


Dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 155 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

§ 13 Stmk. GBezG Bezug des Bürgermeisterstellvertreters


Dem Bürgermeisterstellvertreter gebührt ein Bezug in der Höhe von 130 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

§ 14 Stmk. GBezG Bezug der Stadträte


Den Stadträten gebührt ein Bezug in der Höhe von 120 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

§ 15 Stmk. GBezG Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören


(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

§ 16 Stmk. GBezG Bezug der Bezirksvorsteher


Den Bezirksvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

§ 17 Stmk. GBezG Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter


Den Bezirksvorsteherstellvertretern gebührt ein Bezug in der Höhe von 5 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

§ 18 Stmk. GBezG


(1) Den Mitgliedern der Organe der Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, gebührt die Vergütung der tatsächlichen, mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.

(1a) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen. Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.

(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an (auch konstituierenden) Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % und je Sitzung der Ausschüsse 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschreiten. Der individuelle Anspruch der einzelnen Mitglieder oder Ersatzmitglieder auf Sitzungsgeld gebührt auch für die Teilnahme an Videokonferenzen und Umlaufbeschlüssen bzw. für den Fall der physischen Anwesenheit am Sitzungsort vor Beginn einer mangels Beschlussfähigkeit (§ 56 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967) nicht stattgefundenen Sitzung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

§ 19 Stmk. GBezG Vergütung für Dienstreisen


(1) Dienstreisen der Organe der Landeshauptstadt Graz sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der als Landesgesetz jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.

(2) Für Organe der Landeshauptstadt Graz ist die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen innerhalb des Inlandes gebührt keine Tagesgebühr.

§ 20 Stmk. GBezG Pensionsversicherungsbeitrag


(1) Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.

(2) Abs. 1 und die §§ 21 und 22 sind nicht auf in Abs. 1 genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.

(3) (Anm.: entfallen)

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

§ 21 Stmk. GBezG Anrechnungsbetrag


(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat die Gemeinde bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.

(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.

(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.

(4) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz an den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013

§ 22 Stmk. GBezG Anrechnung


Die gemäß § 21 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.

§ 23 Stmk. GBezG Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz


Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung

1.

verringern sich die jeweils nach den §§ 2, 3, 6 und 12 bis 14 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und

2.

ist von der jeweiligen Gemeinde für die jeweilige Person ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten.

§ 24 Stmk. GBezG


  1. (1)Absatz einsDie Organe der Gemeinden dürfen auf Geldleistungen nach diesem Landesgesetz grundsätzlich nicht verzichten.
  2. (2)Absatz 2Ein gänzlicher oder teilweiser Verzicht ist nur dann zulässig, wenn der Bezugsberechtigte nachweist, dass ihm durch die Annahme des Bezuges unter Berücksichtigung seiner sonstigen Einkünfte und Ansprüche von Gesetzes wegen ein den Bezug nach diesem Gesetz übersteigender Schaden erwachsen würde.
  3. (3)Absatz 3Verzichtet ein Bürgermeister vorrübergehend auf seine Funktion gemäß § 32a GemO und bezieht dieser für diese Karenz sonstige Sozialleistungen, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich sein Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist vom Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden.Verzichtet ein Bürgermeister vorrübergehend auf seine Funktion gemäß Paragraph 32 a, GemO und bezieht dieser für diese Karenz sonstige Sozialleistungen, die eine niedrigere Zuverdienstgrenze vorsehen, so reduziert sich sein Bezug während der Karenzzeit auf den nach diesen Vorschriften höchstzulässigen, aliquoten monatlichen Zuverdienst. Die Inanspruchnahme derartiger Sozialleistungen ist vom Bürgermeister unverzüglich der Gemeinde zu melden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

§ 25 Stmk. GBezG Verfahren


Auf das Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.

§ 26 Stmk. GBezG


(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.

(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:

1.

Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2017;

2.

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2020;

3.

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020

§ 27 Stmk. GBezG Verordnungen


Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.

§ 28 Stmk. GBezG Vollziehung


Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

§ 28a Stmk. GBezG Übergangsbestimmung zur Novelle


Für jeden bis zum Inkrafttreten in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 21 Abs. 2 oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005

§ 28b Stmk. GBezG Übergangsbestimmung zur Novelle


Gemäß § 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, gefasste Beschlüsse des Gemeinderates verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

§ 29 Stmk. GBezG


  1. (1)Absatz einsDie Neufassung der §§ 6, 7, 8, 9, 10 und 18 durch die Novelle LGBl. Nr. 13/1999 ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.Die Neufassung der Paragraphen 6,, 7, 8, 9, 10 und 18 durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999, ist mit 1. Jänner 1999 in Kraft getreten.
  2. (2)Absatz 2Die Neufassung des § 26 Z 1 durch die Novelle LGBl. Nr. 40/2000 ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten.Die Neufassung des Paragraph 26, Ziffer eins, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 40 aus 2000, ist mit 1. September 1999 in Kraft getreten.
  3. (3)Absatz 3Die Neufassung des § 5 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 62/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 5, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2001, tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4Die Neufassung des § 24 durch die Novelle LGBl. Nr. 18/2005 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.Die Neufassung des Paragraph 24, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. April 2005, in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Die §§ 21 und 28a in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.Die Paragraphen 21 und 28a in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten, das ist der 1. Mai 2005, in Kraft.
  6. (6)Absatz 6Die Änderung des § 15 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 15, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013, tritt mit 1. Juli 2013 in Kraft.
  7. (7)Absatz 7Die Änderung des § 1 Abs. 1, des § 2 Abs. 2, der Überschrift des 3. Abschnitts, des § 6 Abs. 1, der Überschrift des § 10, des § 18 Abs. 2, des § 21 Abs. 1, des § 21 Abs. 4 und des § 26, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des § 10 Abs. 3 bis 5, des § 10a, des § 18 Abs. 1a und des § 28b sowie der Entfall des § 20 Abs. 1 dritter und vierter Satz und des § 20 Abs. 3 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph eins, Absatz eins,, des Paragraph 2, Absatz 2,, der Überschrift des 3. Abschnitts, des Paragraph 6, Absatz eins,, der Überschrift des Paragraph 10,, des Paragraph 18, Absatz 2,, des Paragraph 21, Absatz eins,, des Paragraph 21, Absatz 4 und des Paragraph 26,, die Einfügung des Inhaltsverzeichnisses, des Paragraph 10, Absatz 3 bis 5, des Paragraph 10 a,, des Paragraph 18, Absatz eins a und des Paragraph 28 b, sowie der Entfall des Paragraph 20, Absatz eins, dritter und vierter Satz und des Paragraph 20, Absatz 3, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
  8. (8)Absatz 8Die Änderung des § 6 Abs. 2 bis 5, der §§ 7, 8 und 9 sowie des § 11 durch die Novelle LGBl. Nr. 86/2013 tritt mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2015 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft.Die Änderung des Paragraph 6, Absatz 2 bis 5, der Paragraphen 7,, 8 und 9 sowie des Paragraph 11, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013, tritt mit der auf die allgemeine Gemeinderatswahl des Jahres 2015 folgenden Funktionsperiode des Gemeinderates in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die Änderung des § 10a durch die Novelle LGBl. Nr. 152/2014 tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 10 a, durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014, tritt mit 31. Dezember 2014 in Kraft.
  10. (10)Absatz 10In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 26/2018 tritt § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2018 in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2018, tritt Paragraph 26, Absatz 2, mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die in § 2 Abs. 2 vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.Die in Paragraph 2, Absatz 2, vorgesehene Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, entfällt bis 31. Dezember 2018 für Bezüge, die 49 % des am 31. Dezember 2017 geltenden Ausgangsbetrages übersteigen.
  12. (12)Absatz 12In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 114/2020 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 2, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 2 und 3, § 11, § 18 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten § 10 Abs. 4 und 5 außer Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020, treten das Inhaltsverzeichnis, Paragraph eins, Absatz 2,, die Überschrift des Paragraph 10,, Paragraph 10, Absatz 2 und 3, Paragraph 11,, Paragraph 18, Absatz 2 und Paragraph 26, Absatz 2, mit 1. Jänner 2021 in Kraft; gleichzeitig treten Paragraph 10, Absatz 4 und 5 außer Kraft.
  13. (13)Absatz 13In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 122/2024 tritt § 6 Abs. 6 und § 24 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024, tritt Paragraph 6, Absatz 6 und Paragraph 24, Absatz 3, mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 15. November 2024, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,

Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz (Stmk. GBezG) Fundstelle


LGBl. Nr. 13/1999 (XIII. GPStLT EZ 849)

LGBl. Nr. 40/2000 (XIII. GPStLT EZ 1224, 1377)

LGBl. Nr. 62/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 384/1)

LGBl. Nr. 18/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 2070/1)

LGBl. Nr. 32/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 1353/1 AB EZ 1353/2, 1354/1, IA EZ 1355/1)

LGBl. Nr. 86/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 964/1 AB EZ 964/6)

LGBl. Nr. 152/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 3142/1 AB EZ 3142/3)

LGBl. Nr. 26/2018 (XVII. GPStLT IA EZ 2178/1 AB EZ 2178/2)

LGBl. Nr. 114/2020 (XVIII. GPStLT IA EZ 976/1 AB EZ 976/3)

1. Abschnitt

§ 1

Anwendungsbereich

2. Abschnitt
Bezüge und Sonderzahlungen

§ 2

Ausgangsbetrag

§ 3

Anfall und Einstellung der Bezüge

§ 4

Sonderzahlung

§ 5

Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung

3. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die nach der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 vorgesehen sind

§ 6

Bezug des Bürgermeisters

§ 7

Bezug des Vizebürgermeisters

§ 8

Bezug des Gemeindekassiers

§ 9

Bezug des Gemeindekassiers, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht

§ 10

Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind

§ 10a

Bezugsfortzahlung

§ 11

Bestimmung der Einwohnerzahlen

4. Abschnitt
Höhe der Bezüge der Organe, die gemäß dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 vorgesehen sind

§ 12

Bezug des Bürgermeisters

§ 13

Bezug des Bürgermeisterstellvertreters

§ 14

Bezug der Stadträte

§ 15

Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören

§ 16

Bezug der Bezirksvorsteher

§ 17

Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter

5. Abschnitt
Sonstige Ansprüche

§ 18

Vergütung der Aufwendungen

§ 19

Vergütung der Dienstreisen

6. Abschnitt
Pensionsversicherung der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und
der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

§ 20

Pensionsversicherungsbeitrag

§ 21

Anrechnungsbetrag

§ 22

Anrechnung

7. Abschnitt

§ 23

Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz

8. Abschnitt
Schlussbestimmungen

§ 24

Verzichtsverbot

§ 25

Verfahren

§ 26

Verweise

§ 27

Verordnungen

§ 28

Vollziehung

§ 28a

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2005

§ 28b

Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 86/2013

§ 29

Inkrafttreten von Novellen

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020

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