(1) Den gemäß der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, und dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, vorgesehenen Organen, deren Mitgliedern und den Ortsvorstehern der Gemeinden sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern der Landeshauptstadt Graz gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
(2) Der in Abs. 1 angeführte Personenkreis wird in der Gesamtheit als „Organe der Gemeinden“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020
(1) Der Ausgangsbetrag für die Bezüge der Organe der Gemeinden richtet sich nach § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.
(2) Die Bezüge verändern sich jährlich zum 1. Jänner entsprechend dem Anpassungsfaktor, den der Präsident des Rechnungshofes gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, veröffentlicht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013
(1) Der Anspruch auf Bezüge beginnt mit dem Tag der Angelobung und endet mit dem Tag des Ausscheidens aus der Funktion.
(2) Wird außer im Fall des Abs. 3 die Funktion nicht während des ganzen Monats ausgeübt, gebührt in diesem Monat nur für jeden Tag der Funktionsausübung ein Dreißigstel des Bezuges.
(3) Scheidet ein Organ der Gemeinde durch Tod aus seiner Funktion aus, gebührt der Bezug bis zum Ende des betreffenden Monats.
(4) Hätte ein Organ der Gemeinde gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge nach diesem Gesetz, gebührt ihm nur der jeweils höchste Bezug.
Außer den Bezügen gebührt dem Organ der Gemeinde für jedes Kalendervierteljahr eine Sonderzahlung in der Höhe von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Landesgesetz für das betreffende Kalendervierteljahr tatsächlich zustehen (13. und 14. Monatsbezug).
(1) Die Bezüge sind im voraus am Anfang eines jeden Monats auszuzahlen. Ist der Auszahlungstag kein Arbeitstag, sind die Bezüge und die Sonderzahlung am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(2) Die für das erste Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung ist am 1. März, die für das zweite Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Juni, die für das dritte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. September und die für das vierte Kalendervierteljahr gebührende Sonderzahlung am 1. Dezember auszuzahlen.
(3) Das Organ der Gemeinde hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können. Ist der auszuzahlende Nettobetrag nicht durch 10 Cent teilbar, sind Restbeträge bis einschließlich 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von mehr als 5 Cent auf volle 10 Cent aufzurunden („kaufmännische Rundung“).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 62/2001
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,
Dem Vizebürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013
Dem Gemeindekassier gebührt ein Bezug in der Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013
Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013
(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.
(2) Den Obmännern der Ausschüsse und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten.
(3) Den Ortsvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, ausschlaggebend ist.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020
(1) Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 4. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens
1. | einem Monat bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren, | |||||||||
2. | zwei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren, | |||||||||
3. | drei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren, | |||||||||
4. | vier Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren, | |||||||||
5. | fünf Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und | |||||||||
6. | sechs Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren. |
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
1. | für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz oder in vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzen genannten Funktion oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit, sofern der Anspruch nicht über die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG hinausgeht, oder im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 2. Satz AlVG, BGBl Nr. 609/1977 idF BGBl I Nr. 94/2014, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder | |||||||||
3. | aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug | |||||||||
besteht. |
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
1. | ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder | |||||||||
2. | ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(4) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014
Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020
Dem Bürgermeister gebührt ein Bezug in der Höhe von 155 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.
Dem Bürgermeisterstellvertreter gebührt ein Bezug in der Höhe von 130 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.
Den Stadträten gebührt ein Bezug in der Höhe von 120 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.
(1) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, gebührt ein Bezug in der Höhe von 23 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Den Mitgliedern des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören, aber mit der besonderen Aufgabe der Funktion eines Klubobmannes betraut sind, gebührt ein Bezug in der Höhe von 46 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013
Den Bezirksvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.
Den Bezirksvorsteherstellvertretern gebührt ein Bezug in der Höhe von 5 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.
(1) Den Mitgliedern der Organe der Gemeinden, mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz, gebührt die Vergütung der tatsächlichen, mit der Geschäftsführung verbundenen Barauslagen.
(1a) Der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen ist bei sonstigem Verlust des Anspruches innerhalb eines Jahres nach seinem Entstehen geltend zu machen. Über den Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hat im Streitfall der Gemeinderat zu entscheiden.
(2) Der Gemeinderat kann beschließen, dass Gemeinderatsmitgliedern, die keinen sonstigen Bezug nach diesem Gesetz erhalten, für die Teilnahme an (auch konstituierenden) Sitzungen des Gemeinderates oder der Ausschüsse ein Sitzungsgeld zuerkannt wird. Dieses darf je Sitzung des Gemeinderates 1,5 % und je Sitzung der Ausschüsse 1 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1 nicht überschreiten. Der individuelle Anspruch der einzelnen Mitglieder oder Ersatzmitglieder auf Sitzungsgeld gebührt auch für die Teilnahme an Videokonferenzen und Umlaufbeschlüssen bzw. für den Fall der physischen Anwesenheit am Sitzungsort vor Beginn einer mangels Beschlussfähigkeit (§ 56 Abs. 1 Stmk. Gemeindeordnung 1967) nicht stattgefundenen Sitzung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020
(1) Dienstreisen der Organe der Landeshauptstadt Graz sind nach den für Landesbeamte der höchsten Gebührenstufe geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, in der als Landesgesetz jeweils geltenden Fassung, abzugelten, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt wird.
(2) Für Organe der Landeshauptstadt Graz ist die Nächtigungsgebühr in Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten festzusetzen. Für Reisen innerhalb des Inlandes gebührt keine Tagesgebühr.
(1) Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz haben für jeden Kalendermonat ihrer Funktion im voraus einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag in der Höhe von 11,75 % des Bezuges (einschließlich der Sonderzahlung) an die Gemeinde zu leisten. Auf die Beitragsgrundlage sind die §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) anzuwenden.
(2) Abs. 1 und die §§ 21 und 22 sind nicht auf in Abs. 1 genannte Personen anzuwenden, die in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis stehen.
(3) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013
(1) Bei einem Anspruch auf Bezüge nach diesem Landesgesetz hat die Gemeinde bzw. die Landeshauptstadt Graz an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund der ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig ist oder auf Grund der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit zuständig war, einen monatlichen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) Ist das Organ nach keinem anderen Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% der Beitragsgrundlage gemäß § 20 für jeden Monat des Anspruches auf Bezug. Die Sonderzahlungen sind dabei anteilsmäßig zu berücksichtigen.
(4) Den Differenzbetrag zwischen Pensionsversicherungsbeitrag gemäß § 20 und dem Anrechnungsbetrag gemäß § 21 haben die Gemeinden mit Ausnahme der Landeshauptstadt Graz an den entsprechenden Pensionsversicherungsträger zu überweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013
Die gemäß § 21 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
Die Bürgermeister sowie der Bürgermeisterstellvertreter und die Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz können sich durch Erklärung zur Leistung eines Beitrages in eine von ihnen ausgewählte Pensionskasse verpflichten. Bei Abgabe einer solchen Erklärung
1. | verringern sich die jeweils nach den §§ 2, 3, 6 und 12 bis 14 gebührenden Bezüge auf zehn Elftel und | |||||||||
2. | ist von der jeweiligen Gemeinde für die jeweilige Person ein Beitrag von 10 % der gemäß Z 1 verringerten Bezüge und Sonderzahlungen an die Pensionskasse zu leisten. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,
Auf das Verfahren nach diesem Landesgesetz ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(1) Verweise in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze sind als Verweise auf die jeweils gültige Fassung zu verstehen.
(2) Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassungen zu verstehen:
1. | Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 166/2017; | |||||||||
2. | Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2020; | |||||||||
3. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018. |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020
Verordnungen auf Grund dieses Landesgesetzes und seiner Novellen können ab dem Tag der Kundmachung dieses Landesgesetzes oder der betreffenden Novelle erlassen werden. Die Verordnungen dürfen frühestens mit dem Tag in Kraft gesetzt werden, mit dem die betreffende Verordnungsermächtigung in Kraft tritt.
Die Gemeinden haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Für jeden bis zum Inkrafttreten in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 21 Abs. 2 oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
Gemäß § 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, gefasste Beschlüsse des Gemeinderates verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 18/2005, LGBl. Nr. 32/2005, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014, LGBl. Nr. 26/2018, LGBl. Nr. 114/2020, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 18 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 32 aus 2005,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 152 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 2018,, Landesgesetzblatt Nr. 114 aus 2020,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,
LGBl. Nr. 13/1999 (XIII. GPStLT EZ 849)
LGBl. Nr. 40/2000 (XIII. GPStLT EZ 1224, 1377)
LGBl. Nr. 62/2001 (XIV. GPStLT RV EZ 384/1)
LGBl. Nr. 18/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 2070/1)
LGBl. Nr. 32/2005 (XIV. GPStLT IA EZ 1353/1 AB EZ 1353/2, 1354/1, IA EZ 1355/1)
LGBl. Nr. 86/2013 (XVI. GPStLT IA EZ 964/1 AB EZ 964/6)
LGBl. Nr. 152/2014 (XVI. GPStLT IA EZ 3142/1 AB EZ 3142/3)
LGBl. Nr. 26/2018 (XVII. GPStLT IA EZ 2178/1 AB EZ 2178/2)
LGBl. Nr. 114/2020 (XVIII. GPStLT IA EZ 976/1 AB EZ 976/3)
1. Abschnitt | |
Anwendungsbereich | |
2. Abschnitt | |
Ausgangsbetrag | |
Anfall und Einstellung der Bezüge | |
Sonderzahlung | |
Auszahlung der Bezüge und der Sonderzahlung | |
3. Abschnitt | |
Bezug des Bürgermeisters | |
Bezug des Vizebürgermeisters | |
Bezug des Gemeindekassiers | |
Bezug des Gemeindekassiers, wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht | |
Bezüge der übrigen Gemeindevorstandsmitglieder, der Obmänner der Ausschüsse, der Ortsvorsteher und solcher Gemeinderatsmitglieder, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut sind | |
Bezugsfortzahlung | |
Bestimmung der Einwohnerzahlen | |
4. Abschnitt | |
Bezug des Bürgermeisters | |
Bezug des Bürgermeisterstellvertreters | |
Bezug der Stadträte | |
Bezug der Mitglieder des Gemeinderates, die nicht dem Stadtsenat angehören | |
Bezug der Bezirksvorsteher | |
Bezug der Bezirksvorsteherstellvertreter | |
5. Abschnitt | |
Vergütung der Aufwendungen | |
Vergütung der Dienstreisen | |
6. Abschnitt | |
Pensionsversicherungsbeitrag | |
Anrechnungsbetrag | |
Anrechnung | |
7. Abschnitt | |
Freiwillige Pensionsvorsorge der Bürgermeister sowie des Bürgermeisterstellvertreters und der Stadtsenatsmitglieder der Landeshauptstadt Graz | |
8. Abschnitt | |
Verzichtsverbot | |
Verfahren | |
Verweise | |
Verordnungen | |
Vollziehung | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 32/2005 | |
Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 86/2013 | |
Inkrafttreten von Novellen |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020