Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
(1)Absatz einsDen Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß § 2:Den Bürgermeistern gebührt ein Bezug in der Höhe des nachstehenden Prozentsatzes des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 2 :,
1.Ziffer einsin Gemeinden bis 500 Einwohnern 25 %
2.Ziffer 2in Gemeinden von 501 bis 1.000 Einwohnern 30 %
3.Ziffer 3in Gemeinden von 1.001 bis 2.000 Einwohnern 40 %
4.Ziffer 4in Gemeinden von 2.001 bis 3.000 Einwohnern 45 %
5.Ziffer 5in Gemeinden von 3.001 bis 5.000 Einwohnern 50 %
6.Ziffer 6in Gemeinden von 5.001 bis 7.000 Einwohnern 60 %
7.Ziffer 7in Gemeinden von 7.001 bis 10.000 Einwohnern 65 %
8.Ziffer 8in Gemeinden von 10.001 bis 15.000 Einwohnern 75 %
9.Ziffer 9in Gemeinden von 15.001 bis 20.000 Einwohnern 85 %
10.Ziffer 10in Gemeinden von 20.001 bis 30.000 Einwohnern 95 %
11.Ziffer 11in Gemeinden über 30.000 Einwohnern 100 %
(2)Absatz 2Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Abs. 1 um 25 %. Die Bürgermeister haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.Wenn ein Bürgermeister seine Funktion hauptberuflich ausübt, erhöht sich der Bezug gemäß Absatz eins, um 25 %. Die Bürgermeister haben innerhalb von vier Wochen nach Übernahme der Funktion schriftlich gegenüber der Gemeinde zu erklären, ob sie ihre Funktion haupt- oder nebenberuflich ausüben. Eine einmal abgegebene Erklärung gilt für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode. Sofern sich eine Änderung der beruflichen Situation während der Funktionsdauer ergibt, ist binnen vier Wochen ab Eintritt dieser Änderung eine neuerliche Erklärung gegenüber der Gemeinde abzugeben.
(3)Absatz 3Den Bürgermeistern, die gemäß Abs. 2 erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Abs. 4 nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht.Den Bürgermeistern, die gemäß Absatz 2, erklärt haben, ihre Funktion hauptberuflich auszuüben, gebührt der Bezug für die hauptberufliche Ausübung der Funktion, wenn Absatz 4, nicht anzuwenden ist. Die hauptberufliche Ausübung der Funktion bedeutet, dass kein Beruf mit Erwerbsabsicht ausgeübt wird. Die Verwaltung des eigenen Vermögens sowie die Ausübung von Funktionen in einer politischen Partei, in einer gesetzlichen Interessensvertretung oder freiwilligen Berufsvereinigung, in welche die Person gewählt wurde, gelten nicht als Ausübung eines Berufs mit Erwerbsabsicht.
(4)Absatz 4Den Bürgermeistern gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Abs. 1,wenn sieDen Bürgermeistern gebührt der Bezug für die nebenberufliche Ausübung der Funktion nach Absatz eins,,wenn sie
1.Ziffer einsgemäß Abs. 2 erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben odergemäß Absatz 2, erklärt haben, dass sie ihre Funktion nebenberuflich ausüben oder
2.Ziffer 2keine Erklärung gemäß Abs. 2 abgegeben haben oderkeine Erklärung gemäß Absatz 2, abgegeben haben oder
3.Ziffer 3während der Funktionsausübung einen Anspruch auf Geldleistung für die Ausübung der Funktion eines Mitglieds einer gesetzgebenden Körperschaft oder des Europäischen Parlaments haben.
(5)Absatz 5Wenn in einer Gemeinde aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, den Bezug gemäß Abs. 1 um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Von einer solchen Bezugserhöhung sind Bürgermeister, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, ausgeschlossen.Wenn in einer Gemeinde aufgrund der besonderen Aufgabenstellung in wirtschaftlicher, kultureller, sozialer oder sonstiger Hinsicht eine erhöhte Arbeitsbelastung anfällt, kann unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Gemeinderat durch Beschluss, der zu begründen ist, den Bezug gemäß Absatz eins, um 25 % erhöhen. Dieser Beschluss ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen. Von einer solchen Bezugserhöhung sind Bürgermeister, die ihre Funktion hauptberuflich ausüben, ausgeschlossen.
(6)Absatz 6Verzichtet ein Bürgermeister gemäß § 32a GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Abs. 1 und 5).Verzichtet ein Bürgermeister gemäß Paragraph 32 a, GemO vorübergehend länger als drei Monate auf die Ausübung seiner Funktion als Bürgermeister, so gebührt dem karenzierten Bürgermeister ab dem vierten Monat bis zu einem Jahr seiner Karenz ein Bezug in Höhe von 50 % des Bezuges des Bürgermeisters (Absatz eins und 5).
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 122/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 13 aus 1999,, Landesgesetzblatt Nr. 86 aus 2013,, Landesgesetzblatt Nr. 122 aus 2024,
In Kraft seit 15.11.2024 bis 31.12.9999
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