(1) Den übrigen Gemeindevorstandsmitgliedern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters.
(2) Den Obmännern der Ausschüsse und solchen Gemeinderatsmitgliedern, die vom Gemeinderat mit besonderen Aufgaben betraut werden, kann nach Maßgabe ihrer Tätigkeit ein Bezug gewährt werden. Dieser Bezug darf den Bezug, der sich aus Abs. 1 ergibt, nicht überschreiten.
(3) Den Ortsvorstehern gebührt ein Bezug in der Höhe von 20 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1) mit der Maßgabe, dass nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde, sondern die des jeweiligen Ortsverwaltungsteils, für den der Ortsvorsteher bestellt wurde, ausschlaggebend ist.
(4) (Anm.: entfallen)
(5) (Anm.: entfallen)
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020
0 Kommentare zu § 10 Stmk. GBezG