§ 9 Stmk. GBezG Bezug des Gemeindekassiers,wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Wenn ein Gemeindebediensteter für die Führung der Kassengeschäfte zur Verfügung steht, gebührt dem Gemeindekassier ein Bezug in der Höhe von 30 % des Bezuges des Bürgermeisters (§ 6 Abs. 1 und 5).

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 13/1999, LGBl. Nr. 86/2013

In Kraft seit 30.04.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 Stmk. GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 Stmk. GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 Stmk. GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 Stmk. GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 Stmk. GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 Stmk. GBezG
§ 10 Stmk. GBezG