§ 11 Stmk. GBezG

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Die Ermittlung der Einwohnerzahl hat nach den Bestimmungen des § 15 Abs. 2 und 2a der Steiermärkischen Gemeindeordnung 1967 zu erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 114/2020

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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