Für jeden bis zum Inkrafttreten in Funktion zurückgelegten Kalendermonat hat das Land bzw. die Landeshauptstadt Graz einen Anrechnungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger gemäß § 21 Abs. 2 oder 3 bis längstens drei Monate nach Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 32/2005 zu leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005
0 Kommentare zu § 28a Stmk. GBezG