(1) Dem Bürgermeister gebührt bei Beendigung der Funktion eine Fortzahlung seiner monatlichen Bezüge unter anteilsmäßiger Berücksichtigung der Sonderzahlung gemäß § 4. Die Bezugsfortzahlung gebührt für die Dauer von längstens
1. | einem Monat bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwei Jahren, | |||||||||
2. | zwei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens vier Jahren, | |||||||||
3. | drei Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens sechs Jahren, | |||||||||
4. | vier Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens acht Jahren, | |||||||||
5. | fünf Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zehn Jahren und | |||||||||
6. | sechs Monaten bei einer durchgehenden Funktionsausübung von mindestens zwölf Jahren. |
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur solange, als nicht ein Anspruch auf Geldleistungen
1. | für die neuerliche Ausübung einer in diesem Gesetz oder in vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzen genannten Funktion oder für eine Funktion im Rahmen der Europäischen Union, | |||||||||
2. | für eine sonstige Erwerbstätigkeit, sofern der Anspruch nicht über die sozialversicherungsrechtliche Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 ASVG hinausgeht, oder im Sinne des § 12 Abs. 1 Z 2 2. Satz AlVG, BGBl Nr. 609/1977 idF BGBl I Nr. 94/2014, nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder | |||||||||
3. | aus einem Ruhe- oder Versorgungsbezug | |||||||||
besteht. |
(3) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nicht, wenn
1. | ein Anspruch auf eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte darauf verzichtet hat oder | |||||||||
2. | ein Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug deswegen nicht besteht, weil der Anspruchsberechtigte einen hiefür erforderlichen Antrag nicht gestellt hat. |
(4) Hat der Anspruchsberechtigte aufgrund einer früheren Tätigkeit eine der Bezugsfortzahlung vergleichbare Leistung nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder nach Vorschriften der Europäischen Union erhalten, so ist diese auf den Bezugsfortzahlungsanspruch anzurechnen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 152/2014
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