§ 14 Stmk. GBezG Bezug der Stadträte

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Den Stadträten gebührt ein Bezug in der Höhe von 120 % des Ausgangsbetrages gemäß § 2 Abs. 1.

In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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