(1) Den gemäß der Gemeindeordnung 1967, LGBl. Nr. 115, und dem Statut der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. Nr. 130, vorgesehenen Organen, deren Mitgliedern und den Ortsvorstehern der Gemeinden sowie den Bezirksvorstehern und Bezirksvorsteherstellvertretern der Landeshauptstadt Graz gebühren Bezüge nach diesem Landesgesetz.
(2) Der in Abs. 1 angeführte Personenkreis wird in der Gesamtheit als „Organe der Gemeinden“ bezeichnet.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013, LGBl. Nr. 114/2020
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