Gemäß § 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, gefasste Beschlüsse des Gemeinderates verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013
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