§ 28b Stmk. GBezG Übergangsbestimmung zur Novelle

Stmk. GBezG - Steiermärkisches Gemeinde-Bezügegesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024

Gemäß § 6 Abs. 2 des Steiermärkischen Gemeinde-Bezügegesetzes, LGBl. Nr. 72/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 32/2005, gefasste Beschlüsse des Gemeinderates verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ende der laufenden Funktionsperiode des Gemeinderates.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 86/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 28b Stmk. GBezG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 28b Stmk. GBezG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 28b Stmk. GBezG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 28b Stmk. GBezG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 28b Stmk. GBezG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 28a Stmk. GBezG
§ 29 Stmk. GBezG