Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die gemäß § 21 Abs. 3 berücksichtigten vollen Monate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom jeweiligen Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 01.10.1997 bis 31.12.9999
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